RS OGH 1988/6/29 14Os67/88 (14Os83/88)

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Norm

StGB §142 B
StGB §142 D

Rechtssatz

Der Umstand, daß das Tatopfer infolge Alkoholisierung nicht mehr fähig war, der gegen seine Person gerichteten Gewalt effektiv Widerstand entgegenzusetzen, ist ohne Bedeutung, weil auch in einem solchen Fall der Tatbestand des Raubes (und nicht jener des Bedrängnisdiebstahls) erfüllt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093897

Dokumentnummer

JJR_19880629_OGH0002_0140OS00067_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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