RS OGH 1988/6/29 14Os189/87 (14Os190/87), 12Os53/91 (12Os80/91), 11Ns23/90, 13Os48/95 (13Os49/95), 1

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Norm

StPO §67 A ff

Rechtssatz

Die Ausschließungsgründe sind taxativ aufgezählt; eine Ausdehnung auf andere als die in den §§ 67 ff StPO ausdrücklich angeführten Gründe im Wege der Analogie kommt im Hinblick auf die Konzeption dieser Bestimmungen, die eine planwidrige Gesetzeslücke nicht erkennen lassen, nicht in Betracht. Das gilt insbesondere (auch) für § 69 StPO, weil die darin enthaltene Formulierung "insbesondere auch" nur zum Ausdruck bringt, daß neben den besonderen Ausschließungsgründen für Richter in höherer Instanz auch die allgemeinen Ausschließungsgründe, vor allem jene des § 68 StPO, gelten.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 189/87
    Entscheidungstext OGH 29.06.1988 14 Os 189/87
    Veröff: EvBl 1988/153 S 761 = AnwBl 1989,158 (ablehnend Graff)
  • 11 Ns 23/90
    Entscheidungstext OGH 22.01.1991 11 Ns 23/90
    Vgl auch; nur: § 69 StPO, weil die darin enthaltene Formulierung "insbesondere auch" nur zum Ausdruck bringt, daß neben den besonderen Ausschließungsgründen für Richter in höherer Instanz auch die allgemeinen Ausschließungsgründe, vor allem jene des § 68 StPO, gelten. (T2)
  • 12 Os 53/91
    Entscheidungstext OGH 08.08.1991 12 Os 53/91
    nur: Die Ausschließungsgründe sind taxativ aufgezählt; eine Ausdehnung auf andere als die in den §§ 67 ff StPO ausdrücklich angeführten Gründe im Wege der Analogie kommt im Hinblick auf die Konzeption dieser Bestimmungen, die eine planwidrige Gesetzeslücke nicht erkennen lassen, nicht in Betracht. (T1) Veröff: EvBl 1992/33 S 133
  • 13 Os 48/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 13 Os 48/95
    nur T1
  • 11 Os 52/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 11 Os 52/95
    Vgl auch
  • 11 Os 103/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1995 11 Os 103/95
    nur T1
  • 13 Ns 20/03
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 13 Ns 20/03
    Vgl; Beisatz: Die (im Gegensatz zur taxativen in §§ 67 f StPO) bloß demonstrative Aufzählung der - als Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegenden - Ausschließungsgründe im § 69 StPO (arg "insbesondere") gebietet bei deren analoger Anwendung eine Orientierung an den im § 68 StPO dargestellten Kriterien zur Ausschlusswirkung einer Vorbefassung durch den betroffenen Richter. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0097241

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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