RS OGH 1988/6/29 3Ob24/88, 3Ob109/90, 3Ob33/01a, 3Ob23/18f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1988
beobachten
merken

Norm

EO §209
EO §211 Abs1
EO §224
EO §236 Abs1

Rechtssatz

Vor der Verfügung über den angelegten Barbetrag (§ 224 Abs2 EO) ist eine Nachtragsverteilung nach den Vorschriften der §§ 209 ff EO durchzuführen. Es ist daher eine Tagsatzung anzuberaumen, zu der allerdings neben dem Verpflichteten nicht alle Buchberechtigten, sondern nur jene zu laden sind, die Anspruch auf diese Verteilungsmasse erheben könnten. Die Auszahlung an den Berechtigten darf erst nach Rechtskraft eines zu erlassenden ergänzenden Verteilungsbeschlusses angeordnet werden. Der zinstragend angelegte Betrag darf dem Gläubiger der durch das Höchstbetragspfandrecht gesicherten Forderung nur dann zur Berichtigung durch Barzahlung zugewiesen werden, wenn er spätestens bei der anzuberaumenden Verteilungstagsatzung den Bestand der gesicherten Forderung in der entsprechenden Höhe nachweist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 24/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1988 3 Ob 24/88
  • 3 Ob 109/90
    Entscheidungstext OGH 19.09.1990 3 Ob 109/90
  • 3 Ob 33/01a
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 3 Ob 33/01a
    Auch
  • 3 Ob 23/18f
    Entscheidungstext OGH 27.06.2018 3 Ob 23/18f
    Vgl auch; Beisatz: Die Vorschriften über die Verteilungstagsatzung gelten sinngemäß auch für den Fall einer Nachtragsverteilung, die ua im Fall eines erfolgreichen Rekurses gegen den Verteilungsbeschluss (§ 234 Abs 2 EO) erforderlich ist. Dabei handelt es sich um ein neues Verteilungsverfahren, also nicht bloß um die Fortsetzung der früheren Verteilung. Sie ist deshalb nach den Vorschriften der §§ 209 ff EO durchzuführen. Bildet eine neue Verteilung den Gegenstand des Verfahrens, können hiezu die Forderungen neuerlich angemeldet werden; dies ermöglicht auch die Anmeldung einer höheren Forderung als früher. Frühere Forderungsanmeldungen behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten werden, und es ist hierauf Bedacht zu nehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0003005

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten