Norm
EO §1 IIORechtssatz
§ 3 Abs 1 lit a NO ist dahin zu verstehen, daß sich der Schuldner in dem Notariatsakt ausdrücklich zu einer bestimmten Leistung oder Unterlassung verpflichtet haben muß. Die bloße Feststellung einer Verbindlichkeit genügt ebensowenig wie die Festsetzung einer Rechtslage oder die Regelung eines Rechtsverhältnisses, woraus sich erst die Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070879Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011