Norm
ZPO §577Rechtssatz
Während eine Schlichtungsstelle lediglich dazu berufen ist, vor Anrufung des Gerichtes einen Rechtsstreit durch Herbeiführung einer Einigung zwischen den Streitteilen zu vermeiden, hat das Schiedsgericht die Sache anstelle des staatlichen Gerichtes zu entscheiden. Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes begründet daher das Prozesshindernis der sachlichen Unzuständigkeit; eine obligatorische Schlichtungsklausel führt hingegen zur Abweisung des Klagebegehrens mangels Klagbarkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0045292Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021