Norm
ABGB §1210Rechtssatz
Der Ausschluß eines Gesellschafters nach § 1210 ABGB aus einer Zweipersonengesellschaft bürgerlichen Rechts bewirkt die Beendigung der Gesellschaft und den Übergang des Vermögens der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dieser Rechtsübergang fällt nicht unter den Begriff der Veräußerung eines Unternehmens (im Wege der Einzelrechtsnachfolge) nach § 12 Abs 3 MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022209Dokumentnummer
JJR_19880630_OGH0002_0070OB00599_8800000_002