RS OGH 1988/6/30 12Os57/88

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Norm

StPO §381 Abs1 Z4
StPO §381 Abs2

Rechtssatz

Die Kosten der Dienstreise von Sicherheitsorganen im Zusammenhang mit der Abholung und Überstellung von Beschuldigten (Angeklagten) nach bewilligter Auslieferung unterfallen § 381 Abs 1 Z 4 StPO und sind demgemäß nach § 381 Abs 2 StPO vom Bund (Gericht) vorzuschießen (der Sicherheitsbehörde zu refundieren).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101326

Dokumentnummer

JJR_19880630_OGH0002_0120OS00057_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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