Norm
StPO §381 Abs1 Z4Rechtssatz
Die Kosten der Dienstreise von Sicherheitsorganen im Zusammenhang mit der Abholung und Überstellung von Beschuldigten (Angeklagten) nach bewilligter Auslieferung unterfallen § 381 Abs 1 Z 4 StPO und sind demgemäß nach § 381 Abs 2 StPO vom Bund (Gericht) vorzuschießen (der Sicherheitsbehörde zu refundieren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101326Dokumentnummer
JJR_19880630_OGH0002_0120OS00057_8800000_001