Norm
FinStrG §31 Abs5Rechtssatz
Als gemäß § 31 Abs 5 FinStrG der absoluten Verjährung erst nach Verstreichen einer fünfzehnjährigen Verjährungsfrist unterliegende "Finanzvergehen, für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist", sind nur die im § 53 Abs 1 und 2 FinStrG wegen erschwerender Umstände oder im Hinblick auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages stets der gerichtlichen Ahndung vorbehaltenen Taten zu verstehen, nicht aber jene, für welche das Gericht nur zufolge Konnexität im Sinne der Abs 3 und 4 der letztgenannten Gesetzesstelle zuständig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086486Dokumentnummer
JJR_19880630_OGH0002_0120OS00037_8800000_002