Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Nach herrschender Auffassung setzt § 12 Abs 3 MRG die Veräußerung der Rechte am Unternehmen durch den bisherigen Mieter im Wege der (endgültigen) Einzelrechtsnachfolge voraus. Alle Arten der Gesamtrechtsnachfolge in das Unternehmen, welche den Übergang der Mietrechte auf den Erwerber auch ohne die im § 12 Abs 3 MRG getroffene Anordnung bewirken, sind davon nicht betroffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070223Dokumentnummer
JJR_19880630_OGH0002_0070OB00599_8800000_004