Norm
ABGB §1210Rechtssatz
Der Ausschluß eines Gesellschafters nach § 1210 ABGB aus einer Zweipersonengesellschaft bürgerlichen Rechts bewirkt die Beendigung der Gesellschaft und den Übergang des Vermögens der Gesellschaft, zu dem auch die nicht bloß zum Gebrauch eingebrachten Mietrechte des ausscheidenden Gesellschafters gehören, auf den verbleibenden Gesellschafter - ohne daß es dazu eines weiteren Übertragungsaktes bedarf - im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022178Dokumentnummer
JJR_19880630_OGH0002_0070OB00599_8800000_001