RS OGH 1988/6/30 12Os37/88, 15Os17/91

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Norm

FinStrG §31 Abs5

Rechtssatz

§ 31 Abs 5 FinStrG nF ist nicht im Sinne einer Verweisung auf die vor Inkrafttreten der FinStrGNov 1985 in Geltung gestandenen Zuständigkeitsvorschriften, sondern auf neues Recht aufzufassen. Die Übergangsbestimmung des Art II § 3 Abs 2 FinStrGNov 1985 ist eine aus Gründen der Prozeßökonomie getroffene Ausnahmeregelung, die die (inhaltliche) Verweisung des § 31 Abs 5 nF auf § 53 (Abs 1 und 2) FinStrG nicht dahin relativiert, daß je nach Verfahrensanhängigkeit vor oder nach dem 01.01.1986 auf die alte oder auf die neue Fassung dieser Abgrenzungsvorschrift abzustellen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086501

Dokumentnummer

JJR_19880630_OGH0002_0120OS00037_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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