TE Vwgh Erkenntnis 2003/12/11 99/07/0059

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
WRG 1959 §78 Abs1 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §78 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §93 Abs3 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §97 Abs2 idF 1997/I/074;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Marktgemeinde E, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. Marlene Klein, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Quellenstraße 137/2/5/34, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. Februar 1999, Zl. WA1-1.182/281-99, betreffend Zurückweisung einer Anrufung der Schlichtungsstelle eines Wasserverbandes (mitbeteiligte Partei: Abwasserverband AL, vertreten durch den Obmann), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) ist ein Wasserverband (Reinhaltungsverband) im Sinne der §§ 87 ff WRG 1959 und die beschwerdeführende Marktgemeinde ist eines ihrer Mitglieder.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 1972 war die freiwillige Vereinbarung einer Reihe von Gemeinden - unter ihnen auch die Beschwerdeführerin - gemäß § 88 Abs. 1 lit. a WRG 1959 über die Bildung des Abwasserverbandes anerkannt und die Feststellung getroffen worden, dass damit auch die vorgelegte Satzung der mP genehmigt sei.

Abschnitt IV der genehmigten Satzung der mP handelt vom Vorstand und trifft zu dessen Aufgaben folgende Regelungen:

"§ 17 Aufgaben des Vorstandes.

(1) Die Tätigkeit des Vorstandes hat sich im Rahmen der wasserrechtlichen Vorschriften, der Satzung, des Voranschlages bzw. der Allgemeinen Richtlinien der Mitgliederversammlung zu bewegen. Sie umfasst grundsätzlich sämtliche nicht anderen Organen des Verbandes übertragenen Aufgaben. Insbesondere obliegt ihm

a) die Erstellung des Jahresvoranschlages und der Jahresrechnung,

b) die alle sechs Jahre oder vorher über Beschluss der Mitgliederversammlung, jedoch stets für mindestens drei Jahre erfolgende Festlegung der Beitragsanteile der Verbandsmitglieder in der Mitgliederversammlung zustehenden Stimmen, wobei diese Festlegungen stets gemeinsam zu erfolgen haben.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung über Aufforderung jegliche Auskünfte über seine Tätigkeit zu geben."

Abschnitt VI der Satzung der mP handelt von der Schlichtungsstelle und enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 24 Aufgaben der Schlichtungsstelle.

Der Schlichtungsstelle obliegt:

a) die gütliche Beilegung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis,

b) über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie über Entschließungen des Obmannes Schlichtsprüche zu fällen, wenn eine gütliche Beilegung nicht erzielt werden kann.

...

§ 27 Zusammentritt der Schlichtungsstelle.

(1) Die Schlichtungsstelle tritt nur über Anrufung zusammen.

(2) Die Einberufung der Schlichtungsstelle erfolgt durch den Vorsitzenden im Wege schriftlicher Verständigung ihrer Mitglieder.

(3) Die Leitung der Sitzung der Schlichtungsstelle obliegt dem Vorsitzenden.

(4) Die Sitzungen der Schlichtungsstelle sind nicht öffentlich.

(5) Auf das Verfahren der Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bzw. des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäß Anwendung.

...

§ 30 Anrufung der Schlichtungsstelle.

(1) Anrufungsberechtigt sind:

a)

in der Regel nur Verbandsmitglieder,

b)

dann solche Personen, über welche Ordnungsstrafen verhängt worden sind.

(2) Die Anrufung der Schlichtungsstelle kann nur binnen vier Wochen nach erlangter Kenntnis des Anrufungsgrundes, und zwar schriftlich erfolgen.

§ 31 Schlichtsprüche.

(1) Die Schlichtungsstelle hat:

a) sich bei Schlichtsprüchen über die Anfechtung von Wahl- oder Bestellungsvorgängen auf die Bestätigung oder die Aufhebung des angefochtenen Vorganges zu beschränken, im Falle der Aufhebung hat der Wahl- oder Bestellungsvorgang im Sinne des Schlichtspruches vorgenommen zu werden;

b) in allen anderen Fällen in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Schlichtsprüche haben schriftlich zu ergehen; sie sind vom Vorsitzenden der Schlichtungsstelle und einem weiteren Mitglied der Schlichtungsstelle zu fertigen. Neben dem Anrufenden ist dem belangten Organ eine Ausfertigung des Schlichtspruches zuzustellen.

§ 32 Berufung gegen Schlichtsprüche.

(1) Eine Berufung gegen Schlichtsprüche ist nur insoweit zulässig, als es sich um Fragen der Mitgliedschaft, des Stimmrechtes und des Wahlvorganges, der Einstufung und der Beitragsvorschreibung, der Erteilung von Aufträgen und dgl. handelt, 'soweit' in den Fällen behaupteter Rechtswidrigkeit des Schlichtspruches.

(2) Berufungen sind binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schlichtspruches bei der Schlichtungsstelle einzubringen. Berufungen haben einen begründeten Antrag zu enthalten.

(3) Berufungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich unter Anschluss aller Bezug nehmender Vorgänge vorzulegen."

Abschnitt XII der Satzung ist mit "Aufbringung der Mittel" überschrieben und enthält folgende Regelungen:

"§ 60 Einstufung der Verbandsmitglieder für die Mittelaufbringung.

(1) Alle Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten sind von den Mitgliedern im Verhältnis ihrer Beitragsanteile aufzubringen.

(2) Die Beitragsanteile stehen zueinander im gleichen Verhältnis wie die Schmutzwassermengen, welche die Mitglieder in die gemeinsame Anlage einleiten. Hiebei wird angenommen, dass auf jeden Einwohner eine Schmutzwassermenge von 150 l täglich entfällt. Bei Berechnung der für die Ermittlung der Beitragsanteile der Verbandsmitglieder maßgeblichen Schmutzwassermengen sind nur die Einwohner jener Liegenschaften heranzuziehen, die auf Grund der Kanalprojekte für die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden an die Kanalisationsanlage angeschlossen werden können.

(3) Bei der Einleitung von nicht städtischem Abwasser ist die Schmutzwassermenge für die Berechnung der Beitragsanteile nach Einwohnergleichwerten im Sinne des Abs. 2 zu bestimmen.

§ 61 Mitgliedsbeitrag.

(1) Die auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallenden jährlichen Mitgliedsbeiträge ergeben sich aus dem im Jahresvoranschlag bestimmten Einnahmenansatz im Zusammenhang mit der Aufteilung gemäß der Einstufung nach § 60.

(2) Ist ein Jahresvoranschlag im Zeitpunkt der Beitragsvorschreibung noch nicht beschlossen, so ist der auf das gesamte Jahr zu beziehende Teilvoranschlag des vergangenen Jahres der Berechnung zu Grunde zu legen.

(3) Insoweit die Verbandsmitglieder verhalten waren, Maßnahmen zu treffen, sind die ihnen daraus erwachsenden Aufwendungen zu ersetzen.

§ 62 Vorschreibungszeitpunkt.

Soweit durch Allgemeine Richtlinien nichts anderes bestimmt

wird, hat die Beitragsvorschreibung bis Ende Februar des Voranschlagsjahres zu erfolgen.

§ 63 Berichtigung der Beitragsvorschreibung.

(1) Im Falle der vor dem Vorliegen des Jahresvoranschlages stattgefundenen Beitragsvorschreibung ist binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag die Berichtigung der Beitragsvorschreibung vorzunehmen oder festzustellen, dass eine Änderung nicht eintritt.

(2) Das im 'Abs. 2' dieses Paragraphen beschriebene Vorgehen hat auch in den Fällen nachträglicher Behandlung nicht vorgesehener Ausgaben Anwendung zu finden.

§ 64 Beitragszahlung.

(1) Die Verbandsmitglieder haben den vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrag binnen zwei Wochen nach Vorschreibung bzw. nach Vorschreibungsberichtigung bei der Verbandskasse zur Einzahlung zu bringen.

(2) Soweit die Mitgliederversammlung es beschließt, können die Beiträge in Teilzahlungen geleistet werden, jedoch derart, dass der gesamte Mitgliedsbeitrag bis längstens 30. September des Voranschlagsjahres dem Verband zugeflossen ist.

(3) Die Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Beitragsvorschreibung bzw. gegen eine Beitragsberichtigung ändert nichts an der nach Abs. 1 dieses Paragraphen gegebenen Frist.

(4) Ergeht eine nachträgliche Berichtigung nach § 63 Abs. 2 wegen Vorschreibung zu hoher Mitgliedsbeiträge, so hat im Falle bereits stattgefundener Einzahlungen gleichzeitig mit der Berichtigung die Rückzahlung des zu viel bezahlten Betrages zu erfolgen. Dies gilt sinngemäß für den Fall der Herabsetzung des Mitgliedsbeitrages über ein eingebrachtes Rechtsmittel.

(5) Im Falle nicht rechtzeitiger Bezahlung von Mitglieds- oder Nachtragsbeiträgen hat das Verbandsmitglied Verzugszinsen zu bezahlen. Diese werden vom Vorstand berechnet und vorgeschrieben, wobei deren Ausmaß 10 % pro Jahr beträgt."

Wie einem vom Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde als damaligem Obmann der mP an die beschwerdeführende Marktgemeinde gerichteten Schreiben vom 20. Dezember 1972 entnommen werden kann, war in einer Sitzung "des Abwasserverbandes" vom 11. Dezember 1972 ein Verteilungsschlüssel für die Verrechnung von Projektierungsarbeiten festgelegt worden, nach welchem die beschwerdeführende Marktgemeinde mit 17,12 % zu den Lasten der mP beizutragen hatte.

In den Verwaltungsakten findet sich die Niederschrift über eine am 6. November 1973 stattgefundene Sitzung "des Abwasserverbandes", deren Inhalt folgende Feststellung des Verfassers der Niederschrift entnommen werden kann:

"Nach Vorliegen des Gesamtprojektes sind auch die Grundwerte der Anschlussbemessung für die Verbandsgemeinden ermittelt und bilden somit auf Grund der Satzung des Abwasserverbandes, Abschnitt XII § 60. den endgültigen Beitragsschlüssel (Beilage 2 bzw. Beilage 4).

...

Die anteilsmäßige Kostenrechnung für Projektierung und Grunderwerb erfolgt nun nach dem neuen Verteilerschlüssel, nach

den Einwohnergleichwerten.

...

Der neu errechnete prozentuelle Kostenaufteilungsschlüssel wird in einer Beilage den Verbandsmitgliedern zugesandt werden."

In einem für die mP vom Obmann gezeichneten Schreiben an die Mitgliedsgemeinden vom 8. November 1973 wurde der Anteil der beschwerdeführenden Marktgemeinde mit 30,61 % bekannt gegeben und darauf hingewiesen, dass im Falle einer Erweiterung des Abwasserverbandes ein neuer Aufteilungsschlüssel errechnet werden würde.

In der Niederschrift über eine Sitzung "des Abwasserverbandes" vom 29. Juli 1974 wird über eine längere Diskussion über die Richtigkeit des derzeitigen Kostenaufteilungsschlüssels berichtet. Dieser werde derzeit den Statuten gemäß nach den Einwohnergleichwerten ermittelt, die wieder auf der Grundlage des erstellten Gesamtprojektes basierten. Nach dem Inhalt der Niederschrift wurde Einigung darüber erzielt, dass nach Vorliegen der endgültigen Flächenwidmungspläne und der einzelnen Ortskanalisationsprojekte diese derzeit gültigen Endwerte einer nochmaligen Prüfung unterzogen werden würden, um gegebenenfalls eine geänderte Grundlage für einen neuen Verteilungsschlüssel zu finden.

In einer am 18. Juni 1975 stattgefundenen Sitzung "des Abwasserverbandes" wurde der darüber aufgenommenen Niederschrift zufolge festgehalten, dass die Mitgliedsgemeinden der mP bis zum 9. Juli 1975 beim Obmann die Haftungserklärung für ein Wasserwirtschaftsfondsdarlehen mit dem derzeit geltenden Prozentanteil vorlegen würden.

In den Verwaltungsakten liegt ein Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Oktober 1975, mit welchem die Landesregierung die vom Gemeinderat der beschwerdeführenden Marktgemeinde im Ausmaß von 30,61 % erklärte Haftungsübernahme für ein der mP zu gewährendes Darlehen genehmigte.

In einer Eingabe an die belangte Behörde vom 29. Juni 1982 berichtete die beschwerdeführende Marktgemeinde, in zahlreichen Sitzungen "des Abwasserverbandes" (nämlich am 20. Dezember 1978, am 20. Juli 1979, am 1. Dezember 1980, am 29. Dezember 1981 und am 12. März 1982) immer wieder die Schlichtungsstelle der mP angerufen und stets um Prüfung und Verminderung des Verteilerschlüssels zu Gunsten der beschwerdeführenden Marktgemeinde ersucht zu haben. Da alle diese Versuche ohne Erfolg geblieben seien, sehe sich die beschwerdeführende Marktgemeinde genötigt, die Aufsichtsbehörde anzurufen.

Die verschiedentlich in den Verwaltungsakten liegenden Protokolle der von der beschwerdeführenden Marktgemeinde in dieser Eingabe angesprochenen Sitzungen weisen Wortmeldungen des jeweiligen Vertreters der beschwerdeführenden Marktgemeinde auf, mit denen auf die Forderung der beschwerdeführenden Marktgemeinde nach einem neuen Verteilungsschlüssel, welche schon seit dem Jahre 1974 erhoben sei, hingewiesen wurde.

In einer von der Aufsichtsbehörde einberufenen Mitgliederversammlung der mP vom 6. Juni 1983 wurden (erstmals) die Mitglieder der Schlichtungsstelle der mP gewählt.

In einer an die mP gerichteten Eingabe vom 10. Februar 1986 teilte die beschwerdeführende Marktgemeinde mit, dass ihr am 5. Februar 1986 mit einem nicht unterfertigten Schreiben der mP vom 4. Februar 1986 eine Rechnung zugegangen sei, in welcher Betriebskosten, WWF-Darlehensrückzahlungen sowie Gemeindeanteile jeweils samt Umsatzsteuer aus dem ordentlichen Haushalt 1986 und aus dem außerordentlichen Haushalt begehrt worden seien. Da dieser Verrechnung offenbar wieder einmal der bereits seit dem Jahre 1973 umstrittene Kostenverteilungsschlüssel für die beschwerdeführende Marktgemeinde von 30,61 % zu Grunde zu legen scheine, halte die beschwerdeführende Marktgemeinde fest, dass ihr zu dieser Rechnung vom 4. Februar 1986 bislang keine Entscheidung oder Verfügung zugegangen sei und insbesondere auch keine Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und die Vorschreibung der Jahresmitgliedsbeiträge. Sie begehre daher zur Wahrung und Verfolgung ihrer Rechte die Erlassung der diesbezüglichen Beschlüsse in Bescheidform. Vorsichtshalber rufe sie aber schon mit der nunmehr erstatteten Eingabe die Schlichtungsstelle zur Überprüfung und Entscheidung über die Einstufung und Beitragsvorschreibung an, wobei sie auf Folgendes hinweise: Die Beteiligung der beschwerdeführenden Marktgemeinde am Kanalprojekt beruhe auf den im besonderen Übereinkommen (§ 78 Abs. 2 WRG) in der Sitzung vom 27. Juni 1972 erarbeiteten und in der Sitzung vom 11. Dezember 1972 beschlossenen und genehmigten Kostenaufteilungsschlüssel von 17,12 %, der seither nie in rechtsgültiger und rechtswirksamer Weise geändert worden sei. Der in der Rechnung vom 4. Februar 1986 offenbar angenommene Maßstab für die beschwerdeführende Marktgemeinde von 30,61 % sei aus mehreren rechtlichen Gründen nie rechtswirksam geworden, woran der ausdrücklich als Provisorium in der Niederschrift vom 6. November 1973 aufscheinende, einer Projektsbeschreibung entnommene Maßstab für die Aufteilung der Kosten nichts ändern könne. Mit Rücksicht auf die bisher an die mP erbrachten überhöhten Leistungen stehe schon jetzt fest, dass die rechtsanhängige Überprüfung der Gesamtverrechnung für die beschwerdeführende Marktgemeinde ein beträchtliches Guthaben ergeben werde. Trotzdem werde sie für das Jahr 1986 ihre Beitragsleistungen auf der Grundlage des Maßstabes 17,12 % erbringen, müsse sich aber die Rückforderung der Überzahlungsbeträge ausdrücklich vorbehalten.

Mit einem "an die Schlichtungsstelle beim Amt der NÖ Landesregierung" adressierten Schreiben vom 11. März 1986 verwies die beschwerdeführende Marktgemeinde auf ein Schreiben der mP vom 28. Februar 1986 über die endgültige Beitragsabrechnung für das Haushaltsjahr 1985 und führte aus, dass sie sich gezwungen sehe, das Rechtsmittel nach § 97 Abs. 2 WRG (§ 30 der Satzung) zu ergreifen, weil dieser Verrechnung wieder einmal der bereits seit dem Jahre 1973 umstrittene und bekämpfte Kostenaufteilungsschlüssel für die beschwerdeführende Marktgemeinde von 30,61 % zu Grunde gelegt erscheine und sie auch in sonstigen Bereichen unrichtig sei. Das Rechtsmittel werde sowohl an die Schlichtungsstelle als auch an den Landeshauptmann von Niederösterreich als Oberbehörde und als Aufsichtsbehörde gerichtet, wobei auf einen in dieser Sache nach § 73 Abs. 2 AVG bereits erfolgten Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung hingewiesen werde. Die Jahresabrechnung werde ihrem ganzen Umfang nach angefochten, weil die in dieser Jahresabrechnung vorgenommene Einstufung und Beitragsvorschreibung vereinbarungs-, gesetz- und satzungswidrig sei.

Die mP nahm in einem Schreiben vom 3. April 1986 an die beschwerdeführende Marktgemeinde zu deren Eingaben vom 10. Februar und 11. März 1986 Stellung und kündigte an, dass sich die Schlichtungsstelle mit den Ausführungen der beschwerdeführenden Marktgemeinde in den genannten Schreiben zu befassen haben werde. Die Beteiligung der beschwerdeführenden Marktgemeinde sei "einstimmig (!) in der Sitzung des Verbandes vom 6. November 1973, zugestellt mit Schreiben vom 8. November 1973, rechtskräftig auf 30,61 % geändert worden". Aufbauend auf diesem Anteilsprozentsatz von 30,61 % seien der beschwerdeführenden Marktgemeinde in der Folge eine Fülle von Vorschreibungen und Bescheiden zugegangen, die alle erfüllt bzw. rechtskräftig geworden seien.

In der Mitgliederversammlung der mP vom 17. Dezember 1986 wurde mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 1987 ein neuer Aufteilungsschlüssel beschlossen, welcher für die beschwerdeführende Marktgemeinde einen Anteil von 26,87 % ausweist. Der für die beschwerdeführende Marktgemeinde einschreitende Bürgermeister erklärte in dieser Mitgliederversammlung, dass trotz seiner Zustimmung auch zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des neuen Schlüssels ein Rückforderungsanspruch der beschwerdeführenden Marktgemeinde vorbehalten bleiben müsse.

In einem vom Vorsitzenden der Schlichtungsstelle der mP an "den Wasserverband" gerichteten, mit dem 28. Jänner 1987 datierten und vom Vorsitzenden der Schlichtungsstelle der mP allein unterfertigten Schriftstück wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Marktgemeinde mit Schreiben vom 10. Februar 1986 die Anwendung des Kostenaufteilungsschlüssels der mP in Frage gestellt und die Schlichtungsstelle angerufen habe. Die Schlichtungsstelle habe sich in zwei Sitzungen mit der Materie befasst und in ihrer Sitzung vom 27. Jänner 1987 einstimmig erkannt, "dass der Schlüssel 2 der Beilage, geschaffen in der Sitzung am 6. November 1973 von diesem Zeitpunkt bis 31.12.1986 Gültigkeit hat und anzuwenden ist bzw. war". Dieser Schlüssel sehe einen Beitrag der beschwerdeführenden Marktgemeinde im Ausmaß von 30,61 % vor und werde ab 1. Jänner 1987 von jenem abgelöst, der in der Mitgliederversammlung der mP am 17. Dezember 1986 beschlossen worden sei. Die Schlichtungsstelle ersuche, "von dieser Erkenntnis die Verbandsorgane und die Mitgliedsgemeinden in Kenntnis zu setzen".

Eine Ausfertigung dieses Schriftstückes wurde in einer am 2. März 1987 stattgefundenen Sitzung des Vorstands der mP dem zu dieser Sitzung erschienenen Vertreter der beschwerdeführenden Marktgemeinde ausgehändigt.

Eine von der beschwerdeführenden Marktgemeinde gegen die beschriebene Erledigung des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle der mP vom 28. Jänner 1987 erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 30. Juli 1987 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass es der Erledigung des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle vom 28. Jänner 1987 deswegen an der Bescheidqualität fehle, weil dieses Schreiben des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle entgegen der maßgeblichen Organisationsnorm der Satzung der mP (§ 31 Abs. 2) nicht auch noch von einem weiteren Mitglied der Schlichtungsstelle unterfertigt worden sei.

Mit einer an die Schlichtungsstelle der mP gerichteten Eingabe vom 14. Oktober 1987 nahm die beschwerdeführende Marktgemeinde auf den Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juli 1987 Bezug und erklärte, "wieder einmal die ordnungsgemäße Fällung eines Schlichtspruches über unsere Anrufungen der Schlichtungsstelle, und zwar vom 20.12.1978, 20.7.1979, 1.12.1980, 29.12.1981, 12.3.1982 (siehe unser Schreiben vom 29.6.1982), sowie vom 28. 1.1986, 10.2.1986 und 11.3.1986 betreffend Kostenaufteilung, die Einstufung und Beitragsvorschreibung" zu urgieren.

In einer Mitgliederversammlung der mP am 29. September 1997 kam es zu einem Beschluss der Mitglieder über eine Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels für den Zeitraum ab dem 1. Jänner 1998, der für die beschwerdeführende Marktgemeinde eine Beteiligung von 23,28 % vorsieht.

Wie den Schriftsätzen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof entnommen werden kann, hatte die beschwerdeführende Marktgemeinde in einer an die Schlichtungsstelle der mP gerichteten Eingabe vom 9. Mai 1997 zuvor erneut die Erledigung des von ihr an die Schlichtungsstelle herangetragenen Anliegens urgiert. In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde findet sich dieses Schriftstück nicht.

Nachdem am 18. Februar 1998 eine Sitzung der Schlichtungsstelle der mP stattgefunden hatte, in welcher der Vorsitzende der Schlichtungsstelle und ein weiteres Mitglied der Schlichtungsstelle im Beisein des Obmannes der mP die Angelegenheit diskutierten, kam es in einer Mitgliederversammlung der mP am 27. April 1998 zu einer Neuwahl der Schlichtungsstelle, deren Erforderlichkeit damit begründet wurde, dass die Schlichtungsstelle in ihrer derzeitigen Zusammensetzung den Satzungen der mP insoweit nicht entspreche, als ihr Vorstandsmitglieder angehört hätten, was die Satzung nicht erlaube.

Die neu gewählte Schlichtungsstelle hielt am 11. Mai 1998 eine Sitzung ab, in welcher den Mitgliedern der Schlichtungsstelle von deren vormaligem Vorsitzenden berichtet wurde, dass die Schlichtungsstelle von der beschwerdeführenden Marktgemeinde mit einem am 3. Juli 1997 beim vormaligen Vorsitzenden der Schlichtungsstelle eingelangten Schreiben der anwaltlichen Vertreter der beschwerdeführenden Marktgemeinde "aus dem Anlass der Untätigkeit der Mitgliederversammlung (der mP) auf Einstufung der Beitragsvorschreibung und Totalrevision der Kostenaufteilung für den Zeitraum 6.11.1973 - 31.12.1986 angerufen" worden sei.

In einer am 2. Juni 1998 im Beisein von Vertretern sowohl der beschwerdeführenden Marktgemeinde als auch des Vorstandes der mP stattgefundenen Sitzung der Schlichtungsstelle wurde festgestellt, dass es zu keiner Einigung gekommen sei, und der beschwerdeführenden Marktgemeinde eine Frist zur Stellungnahme zu ihr überreichten Unterlagen eingeräumt. Ob daraufhin eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Marktgemeinde bei der Schlichtungsstelle einlangte, kann den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnommen werden.

In einer am 27. August 1998 stattgefundenen Sitzung der Schlichtungsstelle der mP wurde ein Schlichtspruch beschlossen, dessen Entscheidungsspruch in folgender Weise lautet:

"Der Antrag vom 09.05.1997 wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 97 Abs. 2 WRG 1959 in der geltenden Fassung als verspätet zurückgewiesen."

In der Begründung des Schlichtspruches heißt es, dass mit der am 3. Juli 1997 eingelangten Eingabe vom 9. Mai 1997 der Beschluss "des Abwasserverbandes" vom 6. November 1973 bekämpft würde, in welchem der beschwerdeführenden Marktgemeinde ein Beitragsanteil von 30,61 % zuerkannt worden sei. Damit werde ein Beschluss angefochten, der vor mehr als 23 Jahren gefasst worden sei. Da die Anfechtungsfrist des § 97 Abs. 2 WRG 1959 verstrichen sei, sei zu prüfen gewesen, ob die beschwerdeführende Marktgemeinde vom betroffenen Beschluss Kenntnis gehabt habe. Aus der Niederschrift über die am 18. Juni 1975 in Anwesenheit von Vertretern der beschwerdeführenden Marktgemeinde stattgefundene Sitzung "des Abwasserverbandes" gehe hervor, dass die Mitgliedsgemeinden beim Obmann der mP die Haftungserklärung mit dem derzeit geltenden Prozentanteil nach Beschlussfassung durch den jeweiligen Gemeinderat bis 9. Juli 1975 vorlegen würden. Von der beschwerdeführenden Marktgemeinde sei am 4. Juli 1975 bei der mP ein Schreiben vom 1. Juli 1975 eingelangt, in welchem die Haftungsübernahme in Höhe von 30,61 % bestätigt worden sei, wobei diesem Schreiben auch ein beglaubigter Auszug aus dem Sitzungsprotokoll "der Marktgemeinde" vom 30. Juni 1975 angeschlossen gewesen sei. Dem Sitzungsprotokoll vom 30. Juni 1975 könne entnommen werden, dass die Anfrage eines Gemeinderatsmitgliedes über die Grundlagen für die Festsetzung des Beitragsanteiles von 30,61 % vom Vorsitzenden des Gemeinderates mit Erläuterungen beantwortet worden sei. Der Antrag auf Haftungsübernahme mit einem Prozentanteil von 30,61 % für die beschwerdeführende Marktgemeinde sei im Gemeinderat zur Abstimmung gebracht und einstimmig angenommen worden. Hieraus ergebe sich, dass die beschwerdeführende Marktgemeinde, "bzw. ihre Organe", von diesem Prozentanteil von 30,61 % Kenntnis gehabt hätten, ohne ihn anzufechten. Damit sei die im § 97 Abs. 2 WRG 1959 normierte Anfechtungsfrist als versäumt anzusehen.

In ihrer gegen diese Entscheidung der Schlichtungsstelle erhobenen Berufung machte die beschwerdeführende Marktgemeinde geltend, dass der von der Schlichtungsstelle als verspätet zurückgewiesene Antrag vom 9. Mai 1997 keine verfahrensrechtliche Bedeutung, sondern nur zum Inhalt gehabt habe, die Erledigung der in der seinerzeitigen Berufung vom 12. März 1987 bereits aufgezeigten Meinungsverschiedenheit über die Beitragsleistungen in Erinnerung zu rufen. Gegenstand des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle sei nicht der Antrag vom 9. Mai 1997 gewesen und es sei die Schlichtungsstelle auch nicht aus Anlass einer Untätigkeit der Mitgliederversammlung angerufen worden, die Anrufung sei vielmehr auch wegen Meinungsverschiedenheiten erfolgt, die zu keinem Ergebnis über die Einstufung und Beitragsvorschreibung der Kostenaufteilung für den Zeitraum vom 6. November 1973 bis 31. Dezember 1986 geführt hätten. Der von der Schlichtungsstelle zurückgewiesene "Antrag vom 9. Mai 1997" beziehe sich zur Gänze auf ein Verfahren, das nun schon mehr als 12 Jahre anhängig sei. Der im Ergebnis der Sitzung vom 6. November 1973 verfügte Aufteilungsschlüssel, nach welchem die beschwerdeführende Marktgemeinde einen Prozentanteil von 30,61 % an den Kosten zu tragen habe, sei rechtlich nie in Wirksamkeit getreten, weshalb alle darauf basierenden Beitragsvorschreibungen und Verrechnungen vereinbarungs-, gesetz- und satzungswidrig seien. Auf das Rechtsgutachten einer von der beschwerdeführenden Marktgemeinde beauftragten Rechtsanwaltspartnerschaft werde ebenso hingewiesen wie auf die Ausführungen des Schriftsatzes der beschwerdeführenden Marktgemeinde, welcher ihr auf Grund des Sitzungsergebnisses vom 2. Juni 1998 aufgetragen worden sei (dieser Schriftsatz ist in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht aufzufinden, das Rechtsgutachten der Rechtsanwaltspartnerschaft wurde von der beschwerdeführenden Marktgemeinde als Beilage zur Beschwerdeschrift vorgelegt).

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den vor ihr bekämpften Schlichtspruch dahin ab, dass er zu lauten habe:

"Die Eingabe der (beschwerdeführenden Marktgemeinde) vom 10. Februar 1986, mit welcher die Schlichtungsstelle (der mP) zur Überprüfung und Entscheidung über die Einstufung und Beitragsvorschreibung angerufen wurde, wird als verspätet zurückgewiesen."

Im Übrigen wurde die Berufung der beschwerdeführenden Marktgemeinde als unbegründet abgewiesen, wobei die belangte Behörde als Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides § 97 Abs. 2 und 4 WRG 1959, § 31 Abs. 2 der Satzung der mP und § 66 Abs. 4 AVG anführte und in der Begründung im Wesentlichen folgende Ausführungen traf:

Vorweg sei festzuhalten, dass der bekämpfte Schlichtspruch durch "die Aufsichtsbehörde" nur mehr daraufhin überprüft werden könne, ob die Zurückweisung des Antrages wegen Verspätung zu Recht erfolgt sei, während eine inhaltliche Prüfung der von den einzelnen Mitgliedsgemeinden zu leistenden Beitragsanteile der belangten Behörde in diesem Verfahren verwehrt bleibe. Beizupflichten sei der beschwerdeführenden Marktgemeinde, wenn sie die Zurückweisung einer Eingabe vom 9. Mai 1997 durch die Schlichtungsstelle bemängle, weil die als Antrag bezeichnete Eingabe der beschwerdeführenden Marktgemeinde dieses Datums nur eine Ergänzung (bzw. Urgenz) eines seit 10. Februar 1986 bei der Schlichtungsstelle der mP anhängigen Verfahrens zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Höhe der Beitragsvorschreibungen darstelle. Dieses Verfahren habe mit dem nunmehr bekämpften Schlichtspruch erst jetzt seinen "vorläufigen Abschluss" gefunden; der Spruch der Schlichtungsstelle hätte daher entsprechend lauten müssen und sei deshalb abzuändern gewesen. Für die beschwerdeführende Marktgemeinde sei daraus aber nichts gewonnen, weil die Zugrundelegung des neuen Sachverhaltes keinen anderen Schlichtspruch nach sich gezogen hätte. Um die Rechtzeitigkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle prüfen zu können, habe zunächst festgestellt werden müssen, gegen welchen Beschluss sich der Antrag der beschwerdeführenden Marktgemeinde gerichtet habe. Die Begründung des bekämpften Schlichtspruches lasse eindeutig erkennen, dass die Schlichtungsstelle als bekämpften Beschluss jenen vom 6. November 1973 angesehen habe, mit welchem die Beitragsanteile der einzelnen Mitgliedsgemeinden festgelegt worden seien. Ungeachtet der Zurückweisung eines Antrages der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 9. Mai 1997 befassten sich die Entscheidungsgründe des Schlichtspruches nämlich mit der seit 6. November 1973 bestehenden und bekämpften Regelung über die Einstufung der beschwerdeführenden Marktgemeinde. Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass der beschwerdeführenden Marktgemeinde diese Einstufung in der Höhe von 30,61 % seit der Beschlussfassung bekannt gewesen sei, weil sie der Niederschrift über diese Sitzung zufolge damals vertreten gewesen sei und ihr sowohl Niederschrift als auch neuer Aufteilungsschlüssel mit Schreiben vom 8. November 1973 schriftlich zugestellt worden seien. Nach Angaben der beschwerdeführenden Marktgemeinde habe die Schlichtungsstelle der mP erstmals am 20. Dezember 1978 mit der Problematik der Einstufung und Beitragsvorschreibung befasst werden sollen, was allerdings daran gescheitert sei, dass erst 1983 eine Schlichtungsstelle eingerichtet worden sei. In allen folgenden Eingaben sei an die Schlichtungsstelle das Anliegen herangetragen worden, die Einstufung der beschwerdeführenden Marktgemeinde auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu überprüfen. In sämtlichen Eingaben der beschwerdeführenden Marktgemeinde sei festgehalten worden, dass der in der Niederschrift vom 6. November 1973 festgelegte und von der mP als Beschluss angesehene Beitragsschlüssel als gesetz- und satzungswidrig angesehen und auch sein rechtlich wirksames Zustandekommen verneint werde, weshalb den Beitragsvorschreibungen kein rechtsgültiger Beschluss des Vorstandes für den betroffenen Zeitraum 1973 bis 1986 zu Grunde liege. Ob es sich nun bei dem Beschluss vom 6. November 1973 um einen solchen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung gehandelt habe und ob dieser satzungsgemäß zu Stande gekommen sei, lasse sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht mehr mit Sicherheit rekonstruieren. Sicher sei allerdings, dass dieser Beschluss vorerst von sämtlichen Mitgliedsgemeinden und später von allen Mitgliedsgemeinden mit Ausnahme der beschwerdeführenden Marktgemeinde als verbindlich angesehen und akzeptiert worden sei. Die der beschwerdeführenden Marktgemeinde mit Schreiben vom 8. November 1973 bekannt gegebene zukünftige Beitragshöhe von 30,61 % sei von ihr vorerst zur Kenntnis genommen worden; es existiere auch ein Beschluss des Gemeinderates der beschwerdeführenden Marktgemeinde über eine Haftungsübernahme für ein vom Wasserwirtschaftsfonds der mP zu gewährendes Darlehen im Ausmaß von 30,61 %. Dass bis zum Jahre 1986 ein neuerlicher Beschluss über den Aufteilungsschlüssel gefasst worden wäre, lasse sich den Unterlagen nicht entnehmen, wiewohl die beschwerdeführende Marktgemeinde diesbezüglich zahlreiche Anregungen sowohl an den Vorstand als auch an die Mitgliederversammlung der mP auf Anpassung der Beitragsleistungen an den tatsächlichen Anschlussgrad gerichtet habe. Während die Satzung die Aufteilung der Kosten generell regle, habe die konkrete Festlegung der Beitragsanteile nach dem Maßstab der §§ 60 und 61 der Satzung durch den Vorstand nach vorhergehendem Beschluss der Mitgliederversammlung längstens alle sechs Jahre für mindestens drei Jahre zu erfolgen. Die Kriterien für die Festlegung der Beitragshöhe seien damit eindeutig festgeschrieben, wobei die tatsächliche konkrete Beitragshöhe je nach tatsächlichem Anschlussgrad variiere. Aus Gründen einer praktikablen Abwicklung sei dem Vorstand die Aufgabe übertragen, längstens alle sechs Jahre und zumindest für einen Zeitraum von drei Jahren die Beitragshöhe je Mitgliedsgemeinde festzulegen. Der Beschluss "des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung" über die konkrete Aufteilung der Kosten sei Teil der ordentlichen Geschäftsführung und stelle keine Satzungsänderung dar. Der in der Sitzung vom 27. Juni 1972 beschlossene Kostenaufteilungsschlüssel habe die Mittelaufbringung zu einem Zeitpunkt geregelt, zu dem noch keine Satzung der mP existiert habe, welche erst mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. September 1972 genehmigt worden sei. Betrachte man die Formulierungen in der Niederschrift vom 6. November 1973 genauer, so seien bei der Ermittlung des Kostenaufteilungsschlüssels offenbar die geplanten Ausbaugrößen des Abwasserverbandes in den einzelnen Mitgliedsgemeinden zu Grunde gelegt und zur Finanzierung der Ausbauten bereits in dieser Höhe seit damals vorgeschrieben worden. Einen Hinweis dafür, dass es gegen diese Vorgangsweise durch die beschwerdeführende Marktgemeinde Widerstand gegeben hätte, gebe es nicht. Möge der Beschluss vom 6. November 1973 "formell nicht hundertprozentig korrekt" zu Stande gekommen sein, so sei das Ergebnis aber über mehrere Jahre hinweg von einem einstimmigen Konsens getragen gewesen. Aus heutiger Sicht in Kenntnis der Anschlusswerte jeder Mitgliedsgemeinde sei die damalige Beitragseinstufung eine Fehleinschätzung gewesen, was aber nichts daran ändern könne, dass die Vorschreibung der Beiträge an die beschwerdeführende Marktgemeinde in dieser Höhe zu Recht erfolgt sei. Die beschwerdeführende Marktgemeinde sei seit Gründung der mP sowohl im Vorstand als auch mit einem maßgeblichen Anteil in der Mitgliederversammlung vertreten gewesen. Bei satzungsgemäßem Vorgehen hätte es ihr leicht möglich sein müssen, die konkreten Beitragsvorschreibungen dem Vorstand wie auch der Mitgliederversammlung zur Debatte und zur Beschlussfassung vorzulegen und damit eine Änderung herbeizuführen. Daneben wäre es ihr möglich und auch ihre Aufgabe gewesen, auf die satzungsgemäße Beschlussfassung über die Beitragshöhe längstens alle sechs Jahre zu achten und zu dringen. Ein Beschluss über die Neufestsetzung der Beitragshöhe sei aber erst 1986 gefasst worden. Die mehrmalige Anrufung der Schlichtungsstelle sei nach den Vorgaben der Satzung der falsche Weg zur Erreichung des Zieles einer Anpassung der Beitragshöhe gewesen und sei erst im Anschluss an einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung vorgesehen. Mit Recht habe die Schlichtungsstelle der mP deshalb als Beurteilungsmaßstab für die Rechtzeitigkeit ihrer Anrufung den Beschluss vom 6. November 1973 herangezogen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die beschwerdeführende Marktgemeinde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid u.a. auch in ihrem Recht auf Sachentscheidung als verletzt anzusehen.

Die belangte Behörde hat Teile der Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Den gleichen Antrag hat die mP in ihrer Gegenschrift gestellt.

Die beschwerdeführende Marktgemeinde hat gegen beide Gegenschriften repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte die belangte Behörde das Wasserrechtsgesetz 1959 in seiner Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 155/1999 anzuwenden.

Der siebente Abschnitt dieses Gesetzes handelt von den Wassergenossenschaften und regelt in § 78 die Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten.

Nach § 78 Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung vor der genannten Gesetzesnovelle BGBl. I Nr. 155/1999 hat die Genossenschaft für jedes Geschäftsjahr im Voraus einen Voranschlag als Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben aufzustellen.

Soweit die Kosten, die der Genossenschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, nicht anderweitig gedeckt werden können, sind sie gemäß § 78 Abs. 2 WRG 1959 nach dem durch die Satzungen oder durch besondere Übereinkommen festgesetzten Maßstab auf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zu bestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-, Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben.

Der achte Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 handelt von den Wasserverbänden und bestimmt in seinem § 87 Abs. 4, dass die Bestimmungen über Wassergenossenschaften, soweit im Folgenden nichts anderes verfügt wird, auch auf Wasserverbände sinngemäß anzuwenden sind.

Die mit "Verbandsorgane" überschriebene Bestimmung des § 93 WRG 1959 regelt in ihrem dritten Absatz, dass dem Vorstand die Leitung und Besorgung der Verbandsangelegenheiten nach Maßgabe der Satzungen und der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien obliegt. Der Vorstand hat auch die Einstufung der Verbandsmitglieder nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten (§ 78) vorzunehmen und die jährlichen Mitgliedsbeiträge vorzuschreiben; die Einstufung ist längstens alle sechs Jahre zu überprüfen. Der Vorstand beschließt mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit.

Nach § 97 Abs. 2 WRG 1959 in der genannten Fassung schließlich können die betroffenen Verbandsmitglieder gegen Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung einschließlich von Wahlen binnen zwei Wochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungsstelle schriftlich anrufen; diese hat eine gütliche Beilegung anzustreben und, wenn dies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen. Soweit es sich dabei um Fragen der Mitgliedschaft (§ 87), des Stimmrechtes und Wahlvorganges (§ 93 Abs. 2), der Einstufung und Beitragsvorschreibung (§ 93 Abs. 3), der Erteilung von Aufträgen u. dgl. (§ 94) handelt sowie in den Fällen behaupteter Rechtswidrigkeit des Schlichtspruches, ist die Berufung an den Landeshauptmann zulässig; in allen anderen Fällen ist eine Berufung unzulässig.

Die beschwerdeführende Marktgemeinde erblickt in der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung ihrer Eingabe an die Schlichtungsstelle der mP vom 10. Februar 1986 aus dem Grunde verspäteter Anrufung der Schlichtungsstelle einen Verstoß gegen eine von ihr gesehene Rechtskraft des ihr am 2. März 1987 ausgefolgten Schlichtspruches vom 27. Jänner 1987, welcher ihrer Auffassung nach Bindungswirkung dahin entfalte, dass von einer verspäteten Anrufung der Schlichtungsstelle durch die beschwerdeführende Marktgemeinde nicht ausgegangen werden dürfe.

Dieses Beschwerdevorbringen setzt sich aber, worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist, über den Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juli 1987 hinweg, mit welchem die Berufung der beschwerdeführenden Marktgemeinde gegen den Schlichtspruch vom 27. Jänner 1987 aus dem Grunde fehlender Bescheidqualität der bekämpften Erledigung der Schlichtungsstelle zurückgewiesen worden war. Diese Berufungsentscheidung der belangten Behörde, an deren Bescheidqualität mit Recht keine Zweifel geäußert werden, ist mangels ihrer Anfechtung durch die beschwerdeführende Marktgemeinde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes unangreifbar geworden und hat damit zur Folge, dass die beschwerdeführende Marktgemeinde die in dieser Berufungsentscheidung festgestellte rechtliche Wirkungslosigkeit des ihr in der Vorstandssitzung der mP ausgefolgten Schlichtspruches vom 27. Jänner 1987 gegen sich gelten lassen muss, was der rechtlichen Möglichkeit eines Verstoßes eines in der Folge ergangenen Schlichtspruches gegen eine Rechtskraft dieser rechtlich unwirksamen Erledigung entgegen stehen muss.

Die Überprüfung der Übereinstimmung der Zurückweisung eines Rechtschutzantrages aus dem Grunde seiner verspäteten Stellung mit der dafür maßgebenden Rechtslage erfordert in jedem Fall die Beantwortung der Fragen, welcher Akt mit dem Rechtsschutzantrag bekämpft wurde, zu welchem Zeitpunkt der bekämpfte Akt gesetzt wurde, mit welchem Zeitpunkt das in Rede stehende Rechtschutzbegehren als erhoben anzusehen war und welche Frist für die Rechtzeitigkeit des gestellten Rechtschutzantrages galt.

Dass die belangte Behörde im Beschwerdefall anders als die Schlichtungsstelle der mP nicht ein Anbringen der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 9. Mai 1997, sondern ein solches vom 10. Februar 1986 der Rechtzeitigkeitsprüfung in diesem Sinne unterzogen hat, war aus nahe liegenden Gründen nicht geeignet, den von der beschwerdeführenden Marktgemeinde vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgten Rechtsanspruch auf Unterbleiben einer Zurückweisung ihres Rechtschutzgesuches infolge seiner Verspätung zu verletzen; wäre eine für die Rechtzeitigkeit eines Rechtschutzgesuches erforderliche Frist am 10. Februar 1986 schon versäumt gewesen, dann hätte dies für einen als maßgeblich angesehenen Zeitpunkt des 9. Mai 1997 erst recht gelten müssen. Ob das von der beschwerdeführenden Marktgemeinde vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgte Recht auf Unterbleiben einer Zurückweisung ihrer Anrufung der Schlichtungsstelle der mP durch den angefochtenen Bescheid verletzt wurde, entscheidet sich somit daran, ob die für die Anrufung der Schlichtungsstelle im Beschwerdefall offen stehende Frist mit dem vom Zurückweisungsausspruch des angefochtenen Bescheides betroffenen Rechtschutzgesuch vom 10. Februar 1986 gewahrt oder versäumt worden war. Dies lässt sich, worin der belangten Behörde methodisch ebenso beizupflichten ist, nur nach Beantwortung der Frage beurteilen, welchen Akt die beschwerdeführende Marktgemeinde in ihrer Anrufung der Schlichtungsstelle am 10. Februar 1986 bekämpft hatte. In der Beantwortung dieser Frage allerdings ist der belangten Behörde ein Rechtsirrtum unterlaufen, welcher die im angefochtenen Bescheid verfügte Zurückweisung der Anrufung der Schlichtungsstelle durch die beschwerdeführende Marktgemeinde vom 10. Februar 1986 als rechtswidrig erweist:

Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, der mit der Anrufung der Schlichtungsstelle vom 10. Februar 1986 von der beschwerdeführenden Marktgemeinde bekämpfte Akt sei jener ihrer Einstufung nach dem Maßstab für die Aufteilung der Kosten, welcher schon im November 1973 gesetzt worden sei, trifft nämlich nur insoweit zu, als der von der beschwerdeführenden Marktgemeinde seit Mitte der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts bekämpfte Aufteilungsschlüssel auch in der Eingabe vom 10. Februar 1986 als Beweggrund für die mit diesem Schriftsatz "vorsichtshalber" unternommene Anrufung der Schlichtungsstelle genannt worden war. Als Anfechtungsobjekt der Eingabe vom 10. Februar 1986 wurde darin aber ein anderer Akt, nämlich eine Rechnung der mP vom 4. Februar 1986 bezeichnet, in welcher der beschwerdeführenden Marktgemeinde Geldbeträge vorgeschrieben worden waren, deren Ermittlung der umstrittene Kostenverteilungsschlüssel zu Grunde gelegt worden war. Angerufen worden war die Schlichtungsstelle von der beschwerdeführenden Marktgemeinde in der Eingabe vom 10. Februar 1986 damit gegen eine ihr am 5. Februar 1986 zugegangene Rechnung vom 4. Februar 1986, welche die beschwerdeführende Marktgemeinde deshalb bekämpfte, weil ihr der von ihr abgelehnte Kostenverteilungsschlüssel zu Grunde lag.

§ 97 Abs. 2 WRG 1959 in seiner im Beschwerdefall maßgebenden Fassung zählt als taugliche Anfechtungsobjekte vor der Schlichtungsstelle "Entscheidungen und Verfügungen (Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitgliederversammlung einschließlich von Wahlen" auf. In § 24 lit. b der Satzung der mP sind als Anfechtungsobjekte vor der Schlichtungsstelle "Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes" sowie "Entschließungen des Obmannes" genannt. § 97 Abs. 2 letzter Satz WRG 1959 enthält eine Aufzählung der Fälle, in denen gegen den Schlichtspruch die Berufung an den Landeshauptmann zulässig ist, und zählt zu diesen Fällen auch die Fragen der "Einstufung und Beitragsvorschreibung (§ 93 Abs. 3)". § 93 Abs. 3 Satz 2 WRG 1959 wiederum weist dem Vorstand die Aufgabe der "Einstufung der Verbandsmitglieder nach dem Maßstabe für die Aufteilung der Kosten (§ 78)" und die Vorschreibung der jährlichen Mitgliedsbeiträge zu. Die gesetzlichen Formulierungen des § 97 Abs. 2 Satz 2 WRG 1959 und des § 93 Abs. 3 Satz 2 leg. cit. unterscheiden damit den Akt der "Einstufung der Verbandsmitglieder" von jenem der "Beitragsvorschreibung". Sowohl der Akt der "Einstufung" als auch jener der "Beitragsvorschreibung" wird dem Agendenkreis des Vorstandes des Wasserverbandes zugewiesen und beide dieser Akte ("Einstufung" einerseits und "Beitragsvorschreibung" andererseits) finden sich im Katalog jener Verfügungen, die im Falle eines Abspruches durch die Schlichtungsstelle über sie die Erhebung einer Berufung gegen den Schlichtspruch gesetzlich zulassen. Gleiches ist der Satzung der mP zu entnehmen (§ 17 Abs. 1 letzter Satz einerseits und § 32 Abs. 1 andererseits).

In seinem von der beschwerdeführenden Marktgemeinde in anderem Zusammenhang zitierten Beschluss vom 28. Februar 1996, 96/07/0029, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es sich bei den Entscheidungen und Verfügungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes im Sinne des § 97 Abs. 2 WRG 1959, gegen die die Schlichtungsstelle angerufen werden kann, nicht um solche Erledigungen handelt, denen Bescheidqualität zuzumessen wäre. Das hat zur Folge, dass für die Beurteilung einer Anfechtungstauglichkeit solcher "Entscheidungen und Verfügungen" von Organen eines Wasserverbandes vor der Schlichtungsstelle auch nicht die strengen Regeln des Verwaltungsrechtes über die Voraussetzungen der Bescheidqualität von Erledigungen angewendet werden müssen. Dass und weshalb die in der Anrufung der Schlichtungsstelle durch die beschwerdeführende Marktgemeinde vom 10. Februar 1986 bekämpfte Rechnung "des Abwasserverbandes" vom 4. Februar 1986 keinen dem Vorstand der mP (§ 93 Abs. 3 Satz 2 WRG 1959) zuzurechnenden und einer Anfechtung vor der Schlichtungsstelle (§ 97 Abs. 2 WRG 1959) zugänglichen Akt der "Beitragsvorschreibung" darstellen sollte, hat die belangte Behörde in Verkennung des Anfechtungsobjektes des Schriftsatzes der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 10. Februar 1986 ebenso wenig geprüft wie die Richtigkeit der Behauptung der beschwerdeführenden Marktgemeinde in ihrer Anrufung der Schlichtungsstelle vom 10. Februar 1986, dass ihr die bekämpfte Rechnung am 5. Februar 1986 (und somit innerhalb der in § 97 Abs. 2 WRG 1959 und erst recht der in § 30 Abs. 2 der Satzung der mP genannten Frist) zugegangen sei. Ob die Rechtskraft des die Satzung - ungeachtet der in ihrem § 30 Abs. 2 dem Gesetz in der Bestimmung des § 97 Abs. 2 WRG 1959 widersprechend geregelten Anrufungsfrist - genehmigenden Bescheides die im Gesetz verankerte Anrufungsfrist von zwei Wochen auf die in der Satzung geregelte Frist von vier Wochen wirksam verlängern konnte, bedarf im Beschwerdefall eines behaupteten Zugehens der Rechnung an die beschwerdeführende Marktgemeinde am 5. Februar 1986 und einer Anrufung der Schlichtungsstelle mit Schreiben vom 10. Februar 1986 und dessen Einlangen am 13. Februar 1986 bei der mP keiner Beantwortung. Der Mitgliedsgemeinde eines Wasserverbandes ist es aber nicht verwehrt, eine "Beitragsvorschreibung" im Sinne des § 97 Abs. 2 WRG 1959 vor der Schlichtungsstelle zu bekämpfen, auch wenn diese Mitgliedsgemeinde es verabsäumt haben sollte, einen gegebenenfalls zuvor gesetzten Akt der "Einstufung" im Sinne des § 97 Abs. 2 WRG 1959 vor der Schlichtungsstelle anzufechten.

Beruht die im angefochtenen Bescheid verfügte Zurückweisung der durch die beschwerdeführende Marktgemeinde unternommenen Anrufung der Schlichtungsstelle am 10. Februar 1986 auf einer rechtlichen Verkennung des mit dieser Eingabe bekämpften Anfechtungsobjektes, dann hat dies im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Einklang mit der Berufung der beschwerdeführenden Marktgemeinde deren Eingabe vom 9. Mai 1997 nur als Urgenz zuvor gestellter Anrufungen der Schlichtungsstelle beurteilt hat, auch für die in den Akten liegende Eingabe der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 11. März 1986 zu gelten, mit welcher sie ein vom Obmann gezeichnetes Schreiben der mP vom 28. Februar 1986 zum erneuten Anlass für die Anrufung der Schlichtungsstelle genommen hatte. Auch in diesem Schriftsatz hatte sich die beschwerdeführende Marktgemeinde nicht nur gegen einen Akt der "Einstufung", sondern mit der Begründung der Unrichtigkeit der "Einstufung" ausdrücklich auch gegen einen Akt der "Beitragsvorschreibung" gewandt. Auch hinsichtlich dieses Anfechtungsaktes lässt sich die Annahme seiner Verspätung in Gegenüberstellung des Anfechtungsobjektes eines Schreibens "des Abwasserverbandes" vom 28. Februar 1986 mit dem mit dem 11. März 1986 datierten Anrufungsschriftsatz nicht von vornherein unterstellen. Es wurde eine Verspätung auch dieser Anrufung der Schlichtungsstelle durch die beschwerdeführende Marktgemeinde von der belangten Behörde ebenso wenig geprüft wie die Anfechtungstauglichkeit des mit diesem Anrufungsschreiben bekämpften Aktes eines Organes der mP.

Der angefochtene Bescheid erwies sich somit als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 11. Dezember 2003

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999070059.X00

Im RIS seit

08.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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