Norm
EheG §49Rechtssatz
Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG müssen schuldhaft gesetzt werden und objektiv schwer sein. Sie müssen auch subjektiv als ehezerstörend empfunden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056366Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021