Norm
StGB §39Rechtssatz
Ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß die Heranziehung des § 39 StGB nicht generell schon bei Vorliegen seiner formalen Voraussetzungen stattfinden, sondern nur besonderen Fällen eines erhöhten Strafbedürfnisses vorbehalten bleiben soll, bedeutet keine materiellrechtliche Nichtigkeit nach dem § 345 Abs 1 Z 13 StPO, zudem bloß einen mit Berufung anzufechtenden Ermessensfehler des Gerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091368Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.11.2014