RS OGH 1988/7/4 11Os74/88, 12Os110/91, 14Os82/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1988
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Norm

StGB §39
StPO §281 Abs1 Z11
StPO §345 Abs1 Z13

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß die Heranziehung des § 39 StGB nicht generell schon bei Vorliegen seiner formalen Voraussetzungen stattfinden, sondern nur besonderen Fällen eines erhöhten Strafbedürfnisses vorbehalten bleiben soll, bedeutet keine materiellrechtliche Nichtigkeit nach dem § 345 Abs 1 Z 13 StPO, zudem bloß einen mit Berufung anzufechtenden Ermessensfehler des Gerichtes.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 74/88
    Entscheidungstext OGH 04.07.1988 11 Os 74/88
    Veröff: EvBl 1989/25 S 86
  • 12 Os 110/91
    Entscheidungstext OGH 07.11.1991 12 Os 110/91
    nur: Grundsatz, daß die Heranziehung des § 39 StGB nicht generell schon bei Vorliegen seiner formalen Voraussetzungen stattfinden, sondern nur besonderen Fällen eines erhöhten Strafbedürfnisses vorbehalten bleiben soll. (T1)
  • 14 Os 82/14m
    Entscheidungstext OGH 11.09.2014 14 Os 82/14m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091368

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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