Norm
MRG §27 Abs1 Z1Rechtssatz
Von einer "echten" Mietzinsvorauszahlung kann keine Rede sein, wenn die Mieter mit dem Vermieter sogar ausdrücklich neben dem laufenden Mietzins eine Einmalzahlung als Investitionskostenbeitrag vereinbart haben, also eine Einmalzahlung, die nach § 27 MRG verboten und rückforderbar ist; diese kann daher auch vom Nachmieter nicht verlangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069917Dokumentnummer
JJR_19880705_OGH0002_0050OB00552_8800000_003