- 10 ObS 172/88
Veröff: SSV-NF 2/77
- 10 ObS 253/88
nur: Sind die Anforderungen an einen Verweisungsberuf gerichtsbekannt, so bedarf es keiner näheren Feststellungen hierüber. (T1) Beisatz: Dies muß auf Grund der besonderen Zusammensetzung der Sozialgerichte bei weit verbreiteten Tätigkeiten, die sich unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen und deren Anforderungen daher allgemein bekannt sind, angenommen werden. (Hier: Präger, Presser, Stanzer in der Metallindustrie). (T2) Veröff: SSV-NF 2/109
- 10 ObS 257/88
nur T1; Beisatz: Hier: Abfüllerin, Verpackerin, Büfettkassierin, Druckereiarbeiterin und Verlagsarbeiterin, Abräumefrau, Küchenhilfe und Geschirrspülerin. (T3)
- 10 ObS 336/88
Auch; Beisatz: Hier: Parkgaragenkassier (T4)
- 10 ObS 77/89
nur T1; Beisatz: Hier: Bedienerin, Bürobotin, Saaldienerin, Badewartin oder Garderobenwartin. (T5)
- 10 ObS 87/89
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bürohilfstätigkeiten (T6)
- 10 ObS 317/89
- 10 ObS 329/89
nur T1
- 10 ObS 435/89
nur T1; Beis wie T2; Veröff: SSV-NF 4/13
- 10 ObS 211/90
nur T1
- 10 ObS 237/90
Beis wie T2
- 10 ObS 293/90
Beisatz: Hier: Bürobote, Geschirrabräumer. (
§ 48 ASGG). (T8)
- 10 ObS 340/90
Beis wie T2
- 10 ObS 297/90
Auch; nur T1; Beisatz: Die Ansicht, daß es bei der Tätigkeit eines Portiers wegen der damit verbundenen Schreibarbeiten unerläßlich ist, länger als fünfzehn Minuten zu sitzen, trifft nicht zu. (T9)
- 10 ObS 15/91
nur T1
- 10 ObS 33/91
Entscheidungstext OGH 29.01.1991 10 ObS 33/91
nur T1; Beis wie T2
- 10 ObS 78/91
nur T1
- 10 ObS 139/91
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Raumpflegerin, Billeteurin, Garderobefrau. (T10)
- 10 ObS 219/91
nur T1; Beis wie T2; Veröff: SSV-NF 5/96
- 10 ObS 244/91
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Tätigkeit eines Zeitungszustellers, die nach kurzer Anlernzeit von einigen Tagen bis wenige Wochen voll ausgeübt werden kann ist kein angelernter Beruf. (T11) Veröff: SSV-NF 5/103
- 10 ObS 325/91
nur T1; Beis wie T2
- 10 ObS 315/91
nur T1; Beis wie T2
- 10 ObS 165/92
nur T1
- 10 ObS 245/92
nur T1
- 10 ObS 329/92
nur T1; Beisatz: Portier oder Museumswärter. (T12)
- 10 ObS 111/95
Entscheidungstext OGH 05.07.1995 10 ObS 111/95
nur T1
- 10 ObS 201/95
nur T1; Beisatz: Dies ist insbesondere bei Tätigkeiten anzunehmen, die sich vor den Augen der Öffentlichkeit abspielen, von jedermann beobachtet werden können und deren Inhalt daher als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. (T13)
- 10 ObS 2079/96z
Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 ObS 2079/96z
Auch
- 10 ObS 2385/96z
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2385/96z
Auch; Beis wie T13
- 10 ObS 157/97d
Auch
- 10 ObS 209/97a
Vgl auch; Beis wie T8
- 10 ObS 194/98x
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T8 nur: Bürobote. (T14); Beis wie T12 nur: Portier. (T15)
- 10 ObS 234/98d
nur T1; Beis wie T15
- 10 ObS 369/98g
nur T1; Beis wie T15
- 10 ObS 428/98h
Vgl auch; nur T1
- 10 ObS 105/99k
Vgl
- 10 ObS 120/00w
Vgl auch; nur T1; Beis wie T13
- 10 ObS 115/00k
nur T1; Beisatz: Es gehört zu den allgemein bekannten Anforderungen und damit zu den offenkundigen Tatsachen, dass die Verweisungstätigkeit eines Portiers keine besonderen geistigen Anforderungen stellt und kurzfristig angelernt werden kann. (T15) Beisatz: Hier: Hilfsarbeiter. (T16)
- 10 ObS 184/00g
Auch; Beisatz: Zu den offenkundigen Tatsachen gehört, dass der Portier nicht durchwegs eine überlange Arbeitszeit hat und Überstunden verrichten muss. (T17)
- 10 ObS 342/00t
Vgl auch; Beis wie T15
- 10 ObS 228/01d
Vgl; nur T1; Beisatz: Haben die Vorinstanzen die Anforderungen des Verweisungsberufes als offenkundig im Sinne des
§ 269 ZPO zugrunde gelegt, handelt es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichtes um Tatsachenfeststellungen, deren Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann. (T18)
- 10 ObS 155/02w
Vgl auch; Beis wie T18
- 10 ObS 279/03g
Auch; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Hier: Ausmaß der Pflegebedürftigkeit. (T19)
- 10 ObS 277/03p
Vgl aber; Beisatz: Bei zweifelbarer Offenkundigkeit muss den Parteien Gelegenheit geboten werden, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten. (T20)
- 10 ObS 184/10x
Vgl auch
- 10 ObS 180/10h
Auch
- 10 ObS 167/21p
nur T1