Norm
ASVG §256Rechtssatz
Der Anspruch auf Weitergewährung der Invaliditätspension hängt davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf der Frist, für die sie zuerkannt wurde, (noch, erstmals oder wieder) als invalid im Sinne des § 255 ASVG gilt. Ein Vergleich zu den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung ist nicht anzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085134Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015