RS OGH 1988/7/7 8Ob600/88, 8Ob729/89

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Veröffentlicht am 07.07.1988
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Norm

AußStrG §16 A2

Rechtssatz

Eine den erstgerichtlichen Beschluß bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes gilt im Außerstreitverfahren auch dann als eine solche nach § 16 AußStrG, wenn der angefochtenen erstgerichtlichen Entscheidung ein rekursgerichtlicher Aufhebungsbeschluß vorausgegangen war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085084

Dokumentnummer

JJR_19880707_OGH0002_0080OB00600_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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