Norm
AußStrG §16 A2Rechtssatz
Eine den erstgerichtlichen Beschluß bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes gilt im Außerstreitverfahren auch dann als eine solche nach § 16 AußStrG, wenn der angefochtenen erstgerichtlichen Entscheidung ein rekursgerichtlicher Aufhebungsbeschluß vorausgegangen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085084Dokumentnummer
JJR_19880707_OGH0002_0080OB00600_8800000_002