Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Eine ungleiche Behandlung von verheirateten Miteigentümern eines als Ehewohnung gewidmeten Hauses gegenüber sonstigen Miteigentümern eines gemeinschaftlichen Gutes verstößt nur dann gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn hiefür keine sachlichen Erwägungen bestimmend waren. Die gesetzliche Verpflichtung der Ehegatten zum gemeinsamen Wohnen ist nicht unsachlich, weil die Ehe eine grundsätzlich auf Dauer angelegte Verbindung von Mann und Frau ist und zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053664Dokumentnummer
JJR_19880707_OGH0002_0060OB00597_8800000_001