RS OGH 1988/7/7 6Ob597/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1988
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Norm

B-VG Art7
StGG §2

Rechtssatz

Eine ungleiche Behandlung von verheirateten Miteigentümern eines als Ehewohnung gewidmeten Hauses gegenüber sonstigen Miteigentümern eines gemeinschaftlichen Gutes verstößt nur dann gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn hiefür keine sachlichen Erwägungen bestimmend waren. Die gesetzliche Verpflichtung der Ehegatten zum gemeinsamen Wohnen ist nicht unsachlich, weil die Ehe eine grundsätzlich auf Dauer angelegte Verbindung von Mann und Frau ist und zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053664

Dokumentnummer

JJR_19880707_OGH0002_0060OB00597_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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