Norm
AußStrG §9 A2aRechtssatz
Eine Rechtsmittelbeschränkung für Aufhebungsbeschlüsse und die Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes ist im Außerstreitgesetz nicht vorgesehen. Solche Beschlüsse sind seit dem Judikat 203 (GlUNF 6486) nach der ständigen Judikatur grundsätzlich in dritter Instanz anfechtbar; die dem Erstgericht überbundenen rekursgerichtlichen Rechtsansichten sind dabei voll überprüfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006434Dokumentnummer
JJR_19880707_OGH0002_0080OB00600_8800000_001