Norm
ABGB §1295 Ia2Rechtssatz
Die wirtschaftlichen Interessen der GmbH sind in dieser mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Organisationsform derart zusammengefaßt, daß neben dem Anspruch der Gesellschaft (sei es auf vertraglich oder außervertraglich geschuldete Leistung an Geld, Naturalleistung, Rechnungslegung, Vermögensbekanntgabe, Unterlassung, Feststellung usw) kein gleichgerichteter (Teilanspruch) Anspruch des Gesellschafters besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022888Dokumentnummer
JJR_19880707_OGH0002_0060OB00603_8800000_001