Norm
UWG §9 Abs3 C2Rechtssatz
Geographische Bezeichnungen können auch vom Eigentümer des so benannten Gebietes nicht monopolisiert werden; solche Bezeichnungen kann niemand dadurch an sich reißen und der Allgemeinheit entziehen, daß er sie für sich in Benützung nimmt. - "Schloßalm"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078919Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00070_8800000_002