RS OGH 1988/7/12 4Ob70/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1988
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Norm

UWG §9 Abs3 C2

Rechtssatz

Geographische Bezeichnungen können auch vom Eigentümer des so benannten Gebietes nicht monopolisiert werden; solche Bezeichnungen kann niemand dadurch an sich reißen und der Allgemeinheit entziehen, daß er sie für sich in Benützung nimmt. - "Schloßalm"

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078919

Dokumentnummer

JJR_19880712_OGH0002_0040OB00070_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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