RS OGH 1988/7/12 4Ob47/88, 17Ob9/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1988
beobachten
merken

Norm

MSchG §10a
MSchG §12
MSchG §16
MSchG §33a

Rechtssatz

§ 33 a MSchG geht vom Prinzip des "aufgeschobenen Gebrauchszwanges" aus und sieht demnach auch die Möglichkeit vor, daß eine registrierte Marke - zumindest durch längere Zeit - nicht benützt wird. Es ist daher nicht nur möglich, daß jemand eine Marke für sich registrieren läßt, obwohl er diese erst in weiterer Zukunft tatsächlich zu benützen plant (Vorratsmarke); die Anmeldung der Marke für sich allein läßt nicht einmal den Schluß zu, daß eine künftige Verwendung überhaupt nicht beabsichtigt ist (Defensivmarke); die Anmeldung einer Marke bedeutet aber nicht den Eingriff in ein fremdes Kennzeichenrecht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066661

Dokumentnummer

JJR_19880712_OGH0002_0040OB00047_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten