Norm
MSchG §10aRechtssatz
§ 33 a MSchG geht vom Prinzip des "aufgeschobenen Gebrauchszwanges" aus und sieht demnach auch die Möglichkeit vor, daß eine registrierte Marke - zumindest durch längere Zeit - nicht benützt wird. Es ist daher nicht nur möglich, daß jemand eine Marke für sich registrieren läßt, obwohl er diese erst in weiterer Zukunft tatsächlich zu benützen plant (Vorratsmarke); die Anmeldung der Marke für sich allein läßt nicht einmal den Schluß zu, daß eine künftige Verwendung überhaupt nicht beabsichtigt ist (Defensivmarke); die Anmeldung einer Marke bedeutet aber nicht den Eingriff in ein fremdes Kennzeichenrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066661Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00047_8800000_001