Norm
MSchG §12Rechtssatz
Die konkrete Besorgnis einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzung des Eingriffes in ein anderes Kennzeichenrecht folgt nicht aus der Tatsache der Anmeldung oder Registrierung einer Marke. Aus der Anmeldung einer Marke ergibt sich weder, welchen konkreten kennzeichenmäßigen Gebrauch der Beklagte vorhat, noch, daß eine kennzeichenmäßige Benützung unmittelbar bevorstünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0066666Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00047_8800000_003