RS OGH 1988/7/12 EMR8/87, Bsw30544/96, Bsw35394/97, Bsw48539/99, Bsw40057/98, 5Ob218/09h, Bsw74420/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1988
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Norm

MRK Art6 Abs1 II5b1
MRK Art6 Abs1 II5b2
MRK Art6 Abs3 litd IV4
StPO §258 Abs2

Rechtssatz

EGMR 12.7.1988, 8/1987/131/182

1. Art 6 der Konvention garantiert das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, enthält aber keine generellen Regeln über die Zulässigkeit von Beweismitteln.

2. Die Vorschriften der Konvention schreiben nicht ausdrücklich vor, dass nach nationalem Recht rechtswidrig erlangte Beweismittel nicht verwertet werden dürfen.

3. Der Gerichtshof schließt die Verwertbarkeit einer rechtswidrig erlangten Tonbandaufnahme als Beweismittel nicht grundsätzlich aus, wenn die Aufnahme von einem Privatmann ohne Einverständnis des Betroffenen gemacht wurde.

4. Das Strafverfahren muss allerdings insgesamt fair gewesen sein. Wesentlich ist, dass die Rechte der Verteidigung gewahrt wurden und die Verurteilung nicht ausschließlich auf dem rechtswidrig erlangten Beweismittel beruhte.

Veröff: EuGRZ 1988,390

Entscheidungstexte

  • EMR 8/87
    Entscheidungstext AUSL EGMR 21.01.1999 EMR 8/87
    Auch; nur: Art 6 Abs 1 MRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren, enthält aber keine grundsätzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln. (T1); Beisatz: Dies ist primär Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist nicht zuständig, nationale Gerichtsentscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellung hin zu untersuchen, es sei denn, es wurden von der MRK geschützte Rechte und Freiheiten verletzt. Garcia Ruiz gegen Spanien. (T2); Veröff: NL 1999,12
  • Bsw 30544/96
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.05.2000 Bsw 30544/96
    Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Dies ist primär Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist nicht zuständig, nationale Gerichtsentscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellung hin zu untersuchen, es sei denn, es wurden von der MRK geschützte Rechte und Freiheiten verletzt. (T3); Beisatz: Keine der Bestimmungen der MRK verlangt ausdrücklich, dass nach nationalem Recht rechtswidrig erlangte Beweise nicht zugelassen werden dürfen. Stellt ein Angeklagter nur die Zulässigkeit einer rechtswidrig erlangten Tonbandaufnahme, nicht aber ihre Authentizität in Frage, und hätten die innerstaatlichen Gerichte gemäß des ihnen eingeräumten Ermessensspielraums die Möglichkeit, die Aufnahme nicht als Beweis zuzulassen, so verletzt die Entscheidung, diesen Beweis dennoch zuzulassen, nicht das Recht auf ein faires Verfahren. Khan gegen das Vereinigte Königreich. (T4); Veröff: NL 2000,99
  • Bsw 35394/97
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.11.2002 Bsw 35394/97
    nur T1; Beis wie T2 nur: Dies ist primär Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist nicht zuständig, nationale Gerichtsentscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellung hin zu untersuchen, es sei denn, es wurden von der MRK geschützte Rechte und Freiheiten verletzt. (T5); Beisatz: Hier: Audio- und Videoüberwachung eines Untersuchungshäftlings. Allan gegen das Vereinigte Königreich. (T6); Veröff: NL 2002,254
  • Bsw 48539/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 04.03.2003 Bsw 48539/99
    Auch; nur: Art 6 Abs 1 MRK enthält keine grundsätzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln. (T7); Beisatz: Dies ist primär Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung. (T8); Beisatz: Der Grundsatz des fairen Verfahrens ist somit gewahrt, wenn die Ansprüche eines Bsf in einem öffentlichen Verfahren geprüft werden, worin ihm ausreichend Gelegenheit eingeräumt wird, seinen Standpunkt zu präsentieren, und wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beweisführung bzw Beweiswürdigung unfair oder willkürlich gewesen wäre. Des Fours Walderode gegen die Tschechoslowakei. (T9); Veröff: NL 2003,67
  • 5 Ob 218/09h
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 218/09h
    Ähnlich; Beisatz: Durch Art 6 Abs 1 MRK wird das Recht des Klägers geschützt, seine Sache dem Gericht zur Entscheidung vorzutragen. Dieser Artikel verpflichtet das Gericht jedoch nicht zu einer bestimmten Form des Beweisverfahrens. (T10)
  • Bsw 74420/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.02.2008 Bsw 74420/01
    Beis wie T2 nur: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist nicht zuständig, nationale Gerichtsentscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellung hin zu untersuchen, es sei denn, es wurden von der MRK geschützte Rechte und Freiheiten verletzt. Garcia Ruiz gegen Spanien. (T11); Veröff: NL 2008,21
  • Bsw 4378/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.03.2009 Bsw 4378/02
    Vgl auch; nur: Das Strafverfahren muss allerdings insgesamt fair gewesen sein. Wesentlich ist, dass die Rechte der Verteidigung gewahrt wurden und die Verurteilung nicht ausschließlich auf dem rechtswidrig erlangten Beweismittel beruhte. (T12)
    Beisatz: Hier: Zulassung von geheim angefertigen Aufzeichnungen eines Gesprächs zwischen Beschuldigtem und verdecktem Ermittler. (Bem: Bykov gegen Russland) (T13)
    Veröff: NL 2009,77
  • Bsw 18704/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.07.2009 Bsw 18704/05
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: NL 2009,225
  • Bsw 54648/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 23.10.2014 Bsw 54648/09
    Auch; nur T7; Beis wie T8; Veröff: NL 2014,406
  • Bsw 7215/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 03.03.2016 Bsw 7215/10
    Auch; Veröff: NL 2016,126
  • Bsw 61838/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.10.2016 Bsw 61838/10
    nur T1; Veröff: NL 2016,444

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1988:RS0105594

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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