Norm
KO §21 Abs1Rechtssatz
Hat der Masseverwalter sein Wahlrecht im Sinne des § 21 Abs 1 KO ausgeübt, dann ist es konsumiert und die von ihm abgegebene Erklärung bindend, so daß er sie - außer nach erfolgreicher Anfechtung wegen Irrtums oder sonstiger Willensmängel - einseitig nicht mehr widerrufen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064566Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00541_8800000_006