RS OGH 1988/7/12 4Ob534/88, 7Ob547/89, 8Ob547/89, 4Ob532/92, 1Ob2375/96p, 5Ob143/00s, 5Ob224/01d, 5O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1988
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Norm

ABGB §1431 A
ABGB §1435
MRG §27
VersVG §165a

Rechtssatz

Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, so kann die Feststellung vom Berechtigten und Verpflichteten zweifelhaft sein; sie ist auf Grund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu treffen. Es muss daher gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 534/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 534/88
  • 7 Ob 547/89
    Entscheidungstext OGH 06.04.1989 7 Ob 547/89
    Beisatz: Der Umstand, dass der abtretende Mieter die Höhe der Ablöse mit dem Hauseigentümer vereinbart und sie diesem auch übergeben hat, ist demgegenüber bedeutungslos. (T1)
  • 8 Ob 547/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 8 Ob 547/89
  • 4 Ob 532/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 532/92
    Auch; Beisatz: Die von den Parteien bei der Leistung beabsichtigte Zweckbestimmung ist nur so weit maßgebend, als es sich um erlaubte Leistungen handelt, könnte doch sonst der Rückforderungsanspruch nach § 27 MRG umgangen werden. (T2)
    Veröff: WoBl 1993,135
  • 1 Ob 2375/96p
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2375/96p
    Auch; Beisatz: Die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung ist zwischen den Personen vorzunehmen, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten; die Leistungskondiktion steht somit dem Leistenden (hier der klagenden Kreditnehmerin) gegen den Empfänger (hier der beklagten Kreditgeberin) zu. (T3)
  • 5 Ob 143/00s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 143/00s
    Auch; nur: Es muss daher gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung ist zwischen diesen Personen vorzunehmen. (T4)
    Beis wie T3 nur: Die Leistungskondiktion steht dem Leistenden gegen den Empfänger zu. (T5)
    Beisatz: Steht fest, dass ein neuer Mieter über die zulässige Leistung für Investitionen hinaus noch weitere Zahlungen an den Vormieter geleistet hat, die dieser für die Einräumung eines Weitergaberechts aufgrund einer eigenen Vereinbarung an den Vermieter zu leisten hatte, so bestimmt sich die Passivlegitimation nicht nach der endgültigen wirtschaftlichen Belastung mit dem unzulässigen Entgelt für die Einräumung eines Weitergaberechts, sondern nach den Grundsätzen der Leistungskondiktion, wonach zwischen Leistendem und Leistungsempfänger eine Rückabwicklung stattzufinden hat. (T6)
    Beisatz: Bei unzulässigen Ablösen ist derjenige passiv legitimiert, dem sie nach der Vereinbarung zukommen sollten, wobei es bedeutungslos ist, wem sie tatsächlich zugeflossen oder in der Folge zugekommen sind (JBl 1991, 733 = MietSlg 42.290/34; MietSlg 41.315). (T7)
  • 5 Ob 224/01d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2001 5 Ob 224/01d
    Auch; Beisatz: Die Sachlegitimation für den Rückforderungsanspruch ergibt sich aus einer idS "rechtlichen" Zuordnung des Vermögens vor und nach der Verschiebung. (T8)
    Beisatz: Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung hat zwischen jenen Personen zu geschehen, die im Zeitpunkt der Leistung durch ein scheinbares Rechtsverhältnis verbunden waren. (T9)
    Beisatz: Eine unzulässige Ablöse ist von jenem zurückzufordern, dem sie aus der Sicht des Leistenden zukommen sollte. (T10)
  • 5 Ob 81/02a
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 81/02a
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T10
  • 9 Ob 39/02d
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 Ob 39/02d
  • 5 Ob 55/03d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 55/03d
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 5 Ob 148/03f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 148/03f
    Auch; Beis wie T3 nur: Die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung ist zwischen den Personen vorzunehmen, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten; die Leistungskondiktion steht somit dem Leistenden gegen den Empfänger zu. (T11)
    Beis ähnlich wie T7
  • 8 Ob 129/03h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2003 8 Ob 129/03h
    Auch; Beisatz: Kam die Geldleistung nach der Zweckbeziehung dem Lebensgefährten für Renovierungsarbeiten an seinem Haus zu, ist er der Leistungsempfänger und für die Kondiktion passiv legitimiert, auch wenn er ohne Kenntnis der Leistenden das Haus seinem Sohn übereignet hat. (T12)
  • 5 Ob 267/03f
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 267/03f
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 9 ObA 19/04s
    Entscheidungstext OGH 23.06.2004 9 ObA 19/04s
  • 8 Ob 13/05b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 13/05b
    Auch; Beis ähnlich wie T11 nur: Die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung ist zwischen den Personen vorzunehmen, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten. (T13)
    Veröff: SZ 2005/44
  • 6 Ob 29/06t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 29/06t
    Beisatz: Dabei ist die Absicht des Leistenden wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen vom Empfängerhorizont aus festzustellen. (T14)
  • 5 Ob 195/07y
    Entscheidungstext OGH 18.09.2007 5 Ob 195/07y
    Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 8 Ob 130/07m
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 130/07m
    Auch; Beis wie T14; Beisatz: Die Feststellung, wer „Leistender" und wer „Leistungsempfänger" ist, ist dabei nach der beabsichtigten Zweckbeziehung zu treffen, die sich aus dem (beabsichtigten) Rechtsgrund der Leistung ergibt. Die Rückabwicklung hat in der selben Zweckbeziehung zu erfolgen, die für die Leistung maßgebend war. (T15)
    Beisatz: Wer tatsächlich die wirtschaftlichen Belastungen der Vermögensverschiebung zu tragen hatte, ist nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht maßgeblich. Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung hat demnach zwischen jenen Personen zu geschehen, die im Zeitpunkt der Leistung durch ein scheinbares Rechtsverhältnis verbunden waren. (T16)
    Veröff: SZ 2008/56
  • 1 Ob 92/08y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 92/08y
    Auch; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Stranded Costs-Beiträgen (§ 69 ElWOG). (T17)
    Bem: Siehe dazu auch RS0124380. (T18)
  • 7 Ob 269/08x
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 269/08x
    Veröff: SZ 2009/40
  • 5 Ob 70/09v
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 70/09v
    Beisatz: Es haben dabei die Regeln des Stellvertretungsrechts Anwendung zu finden. (T19)
    Beisatz: Passiv legitimiert ist bei unzulässigen Ablösen derjenige, dem sie nach der Vereinbarung zukommen sollten, wobei es bedeutungslos ist, wem sie tatsächlich zugeflossen oder in der Folge zugekommen sind, auch wenn sie an dritte Personen erbracht werden sollten bzw wenn sich der Mieter dritten Personen gegenüber zu ihrer Erbringung (an wen auch immer) verpflichtet hat. (T20) Bem: Hier: Passivlegitimation des anwaltlichen Vertreters des Antragstellers, dem der Antragsteller einen Vermögenswert zur (dann aber unterbliebenen) Weiterleitung an den Vermieter übergeben hatte, für einen Anspruch nach § 27 Abs 3 MRG verneint. (T21)
  • 5 Ob 54/09s
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 54/09s
    Vgl; Beisatz: Ein Bereicherungsanspruch richtet sich gegen denjenigen, dem die Leistung zukommen sollte und nicht gegen den, dem sie (später) tatsächlich zugeflossen oder für den sie (später) faktisch verwendet wurde. (T22)
    Bem: Hier: Zahlungen der Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft, die vom Verwalter und Vertreter der Eigentümergemeinschaft entgegengenommen wurden. (T23)
  • 7 Ob 123/09b
    Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 123/09b
    Veröff: SZ 2009/90
  • 3 Ob 93/10p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 3 Ob 93/10p
    Auch; Beis wie T15
  • 3 Ob 82/10w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 82/10w
    Auch
  • 6 Ob 17/11k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 17/11k
    Vgl; Beis wie T22
  • 9 ObA 6/11i
    Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 ObA 6/11i
    Vgl auch
  • 2 Ob 3/12y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 3/12y
    Beis wie T9; Beis wie T16
  • 5 Ob 142/12m
    Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 142/12m
    Auch
  • 1 Ob 114/13s
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 114/13s
    Beis wie T14
  • 2 Ob 56/14w
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 56/14w
    Beisatz: Hier aber: Prämienzahlungen betreffen nur das Haftpflichtversicherungsverhältnis (hier:) zwischen den beiden klagenden Parteien; der Beklagte ist nicht Empfänger dieser Leistungen; daher keine Aktivlegitimation des Erstklägers. (T24)
  • 6 Ob 184/14y
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 184/14y
    Auch; Beis wie T22
  • 1 Ob 63/15v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 63/15v
    nur T4; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T14
  • 7 Ob 32/15d
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 32/15d
    Beisatz: Leistet der Versicherer an den Geschädigten, erfüllt er damit seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer. Die Rückabwicklung ist nach § 1431 ABGB zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vorzunehmen; gegen den Geschädigten besteht auf dieser Grundlage kein Anspruch (Hier: Haftpflicht? und Hakenlastenversicherung). (T25)
    Beisatz: Für den Übergang eines Bereicherungsanspruchs vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer ist der objektive Horizont des die Zahlung empfangenden Dritten maßgeblich. (T26)
  • 8 Ob 128/15d
    Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 128/15d
  • 4 Ob 37/17w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 37/17w
    Auch
  • 2 Ob 38/17b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 2 Ob 38/17b
    Beisatz: Passivlegitimation des Zessionars für bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch des geschäftsunfähigen Zessus. (T27); Veröff: SZ 2017/117
  • 1 Ob 225/18x
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 225/18x
    Auch; Beisatz: Hier: Investitionen in die gemeinsame Ehewohnung auf der Liegenschaft der Eltern des Ehegatten. (T28)
  • 5 Ob 44/19k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 44/19k
    Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T11
  • 9 ObA 99/19b
    Entscheidungstext OGH 23.09.2019 9 ObA 99/19b
    Beis wie T9; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Vom Arbeitnehmer vereinnahmte und in Befolgung einer (dem Dienstvertrag widersprechenden) Weisung des Dienstgebers abgeführte Trinkgeldanteile. (T29)
    Beisatz: Im Fall der Befolgung einer (wenn auch dem Dienstvertrag widersprechenden) Weisung des Dienstgebers durch den Dienstnehmer ist (jedenfalls für den Dienstgeber) offensichtlich, das der Dienstnehmer auf diese Weisung als Rechtsgrund hin handelt. (T30)
  • 7 Ob 105/20x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 105/20x
    Beisatz: hier zu § 165a VersVG iVm § 1435 ABGB. (T31)
  • 6 Ob 186/20a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 186/20a
    Beis wie T15; Beisatz: In dreipersonalen Verhältnissen fallen die Leistung im tatsächlichen Sinn und die Leistung im rechtlichen Sinn häufig auseinander: Entscheidend für die Kondiktion ist, welcher Zweckbeziehung die Leistung im rechtlichen Sinn zugeordnet werden kann, nicht aber, wer sie tatsächlich erbrachte und empfing. Somit ist weder notwendigerweise Kondiktionsschuldner, wer die Leistung tatsächlich in Empfang genommen hat, noch Kondiktionsgläubiger, wer tatsächlich geleistet hat. (T32)
    Beisatz: Bei einem „Doppelmangel“ sowohl des Deckungs- als auch des Valutaverhältnisses wird von der herrschenden Auffassung eine sogenannte „Durchgriffskondiktion“ abgelehnt; anderes könnte nur bei Ungültigkeit (auch) der Anweisung gelten. (T33)
  • 20 Ds 8/20m
    Entscheidungstext OGH 09.02.2021 20 Ds 8/20m
    Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Der Disziplinarbeschuldigte verwendete den vom Gericht rücküberwiesenen unverbrauchten Kostenvorschuss, der ursprünglich von der Rechtsschutzversicherung ausdrücklich als Kostenvorschuss für Sachverständigengebühren gewidmet wurde, der Widmung zuwider für den Honoraranspruch gegen seine Klientin. (T34)
  • 6 Ob 61/21w
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 61/21w
    Beis wie T3; Beis wie T5
  • 9 ObA 103/21v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2021 9 ObA 103/21v
    nur T4
  • 4 Ob 43/22k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 43/22k
    Beis wie T15; Beis wie T32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033737

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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