Norm
JN §19Rechtssatz
Zur Einbringung des Rekurses gegen die Zurückweisung der Ablehnung (§ 24 Abs 2 JN) ist nur legitimiert, wer selbst in erster Instanz abgelehnt hat; gegen die Entscheidung über einen vom Richter gestellten (Selbstablehnungsantrag) Ablehnungsantrag (Befangenheitsanzeige) können daher die Prozessparteien nicht Rekurs erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0045958Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016