RS OGH 1988/7/12 4Ob61/88, 6Ob677/88, 8Ob52/89, 5Ob1559/92, 2Ob549/92, 4Ob502/95, 1Ob45/97t, 3Ob355/

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Veröffentlicht am 12.07.1988
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Norm

JN §19
JN §24 Abs2

Rechtssatz

Zur Einbringung des Rekurses gegen die Zurückweisung der Ablehnung (§ 24 Abs 2 JN) ist nur legitimiert, wer selbst in erster Instanz abgelehnt hat; gegen die Entscheidung über einen vom Richter gestellten (Selbstablehnungsantrag) Ablehnungsantrag (Befangenheitsanzeige) können daher die Prozessparteien nicht Rekurs erheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0045958

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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