Norm
KO §21 Abs1Rechtssatz
Die vom Masseverwalter gemäß § 21 Abs 1 KO abzugebende Erklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die an keine bestimmte Form gebunden ist und auch stillschweigend abgegeben werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064530Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00541_8800000_003