Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Der Hausverwalter ist auf Grund der ihm erteilten Hausverwaltungsvollmacht nicht zur Vereinbarung oder Empfangsnahme verbotener Ablösen namens des Hauseigentümers befugt; er kann jedoch nach herrschender Auffassung zur Vornahme derartiger - ungültiger - Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen wirksam bevollmächtigt werden (MietSlg 15212/29 und viele andere). Die bereicherungsrechtliche Zurechnung erfolgt dann nach §1017 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019741Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00534_8800000_001