Norm
MRG §27Rechtssatz
Wurde die Ablöse jedoch an einen Vertreter gezahlt, der dazu vom Geschäftsherrn nicht autorisiert war, dann haftet der Geschäftsherr für die Rückzahlung nur, wenn ihm die Ablöse tatsächlich zugekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069769Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00534_8800000_003