Norm
KO §21 Abs1Rechtssatz
Das Wahlrecht steht dem Masseverwalter auch noch dann zu, wenn der Gemeinschuldner den Werkvertrag nur mangelhaft erfüllt und der andere Teil noch keine oder noch nicht vollständige Zahlung auf den vereinbarten Werklohn geleistet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064553Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013