TE Vwgh Beschluss 2003/12/11 2003/14/0068

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §188;
BAO §288 Abs1 litc;
BAO §93 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache des mj. C, des mj. M und der mj. J in G, vertreten durch den Vater Dr. Wolfgang Tautschnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt vom 17. Juni 2003, Zl. RV/433-K/02, betreffend u.a. einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO für 1999 und 2000, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entsprach die belangte Behörde (abgesehen von der unbekämpft gebliebenen Festsetzung von Umsatzsteuer für 1999 und 2000) dem Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, den minderjährigen Beschwerdeführern sei von ihrer Mutter mit "Unterhaltsvertrag" vom 15. Jänner 1999 das Fruchtgenussrecht an einer vermieteten Eigentumswohnung ab dem Jahr 1999 eingeräumt worden. Da die Beschwerdeführer nach außen durch ihren gesetzlichen Vertreter (den Vater) als Vermieter aufgetreten seien, seien sie zwar als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen, ertragsteuerlich könne es jedoch zu keiner Einkünftezurechnung an die Beschwerdeführer kommen, weil die tatsächlichen Verhältnisse im Streitzeitraum nicht den rechtlichen Verhältnissen entsprechend gestaltet worden seien. Insbesondere hätten die Beschwerdeführer die mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Betriebskosten nicht selbst getragen. Die laufenden monatlichen Akontozahlungen seien (wie vor der Fruchtgenussbestellung) vom Konto der Mutter beglichen worden.

Erst am 23. Jänner 2002 (nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides) sei es zu einer Nachverrechnung der Betriebskosten gekommen - ein Umstand, durch den der in den Jahren 1999 und 2000 der Mutter gegenüber entstandene Abgabenanspruch nicht mehr rückwirkend beseitigt werden könne. Es "bestehe daher kein Anlass, gegen die Bw. für den Streitzeitraum Einkünfte festzustellen".

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den Bescheidspruch nur in ihrem "subjektiven Recht auf Veranlagung steuerbarer Einkünfte aus Vermietung im Sinne der Erklärungen für die Jahre 1999 und 2000 als Teilnehmer im wirtschaftlichen Verkehr" verletzt. In der Beschwerde wird sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und vorgebracht, dass die aus der Einkunftsquelle geflossenen positiven Einkünfte den Beschwerdeführern zuzurechnen seien. Hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung bleibt der angefochtene Bescheid ausdrücklich unbekämpft.

Aus Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ergibt sich, dass nur ein Bescheid, der die Beschwerdeführer in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein kann. Diese Rechtsverletzung vermag lediglich der die Rechte der Beschwerdeführer gestaltende oder feststellende Teil des Bescheides, nämlich sein Spruch, zu bewirken. Nur wenn der Spruch Rechte der Beschwerdeführer verletzt, kann dies zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Februar 1992, 91/14/0228).

Dass die Beschwerdeführer durch den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht in ihren Rechten verletzt sein können, folgt schon daraus, dass gegenüber den Beschwerdeführern keine Einkünfte festgestellt wurden, die mit bindender Wirkung Einkommensteuerbescheiden der Beschwerdeführer zu Grunde zu legen wären. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich somit für die Beschwerdeführer - im Gegensatz zu ihren Abgabenerklärungen - kein Leistungsgebot und damit auch keine Beschwer. Ein Rechtsanspruch, als "Teilnehmer im wirtschaftlichen Verkehr" (gemeint wohl als Steuersubjekt) eingestuft zu werden und damit verpflichtet zu sein, Einkommensteuer zu entrichten, besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die in Rede stehenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in einem anderen Verfahren einer anderen Person (der Mutter) zugerechnet worden sind. Denn diese Zurechnung ist nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Da die Beschwerdeführer durch den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht in ihren Rechten verletzt worden sein konnten, mangelt es ihnen insoweit an der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 11. Dezember 2003

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003140068.X00

Im RIS seit

12.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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