Norm
KO §21 Abs1Rechtssatz
Es ist unerheblich, ob sich der Masseverwalter dessen bewußt war, das Wahlrecht nach § 21 Abs 1 KO überhaupt auszuüben, oder ob er insoweit irrige Erwägungen angestellt hat. Entscheidend ist immer, ob vom maßgeblichen Empfängerhorizont her der Vertragspartner der Erklärung bzw dem Verhalten des Masseverwalters entnehmen konnte und mußte, daß dieser von seinem Wahlrecht gemäß § 21 Abs 1 KO Gebrauch machen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064510Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00541_8800000_001