RS OGH 1988/7/12 4Ob317/86 (4Ob318/86), 4Ob67/88, 4Ob126/06t, 4Ob37/11m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1988
beobachten
merken

Norm

UWG §20 Abs1

Rechtssatz

Wird die Unvollständigkeit des Vorbringens dadurch beseitigt, dass in einem Schriftsatz die im einzelnen beanstandeten Werbeaussagen konkret bezeichnet und zugleich ein durch konkrete Einzelverbote ergänztes Eventualbegehren erhoben wird, liegt in einer solchen Ergänzung und Vervollständigung des Klagevorbringens keine Geltendmachung neuer Ansprüche; die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 20 Abs 1 UWG ist daher schon durch die Klage und nicht erst durch den Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Streitverhandlung unterbrochen worden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 317/86
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 317/86
  • 4 Ob 67/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 67/88
    Vgl auch
  • 4 Ob 126/06t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 126/06t
  • 4 Ob 37/11m
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 37/11m
    Vgl; Beisatz: Wenn anspruchsbegründender Sachverhalt eine – behauptetermaßen unzulässige – Ankündigung eines Gewinnspiels ist, ändert ein ergänzendes Vorbringen einer weiteren Einzelmaßnahme (hier: Ankündigung in einer weiteren Zeitungsausgabe) nicht den Klagegrund, sodass die Unterbrechungswirkung der Klage aufrecht bleibt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079932

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten