Norm
StVO §3 B1fRechtssatz
Wenn ein Kraftfahrzeuglenker sein Fahrzeug im Bereich einer Haltestelle eines Schienenfahrzeuges auf der Seite, die für das Einsteigen und Aussteigen bestimmt ist, anhält, dürfen einsteigende oder aussteigende Personen im Sinne des § 3 StVO bis zur Wahrnehmung des Gegenteils darauf vertrauen, daß sie dieser Kraftfahrzeuglenker auch weiterhin nicht gefährden oder behindern werde. Insbesondere brauchen sie unter diesen Umständen nicht ein plötzliches ihre Sicherheit gefährdendes Wiederanfahren des Kraftfahrzeuges in Rechnung zu stellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0073317Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0020OB00025_8800000_001