RS OGH 1988/7/12 2Ob25/88

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Veröffentlicht am 12.07.1988
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Norm

StVO §3 B1f
StVO §17 Abs2

Rechtssatz

Wenn ein Kraftfahrzeuglenker sein Fahrzeug im Bereich einer Haltestelle eines Schienenfahrzeuges auf der Seite, die für das Einsteigen und Aussteigen bestimmt ist, anhält, dürfen einsteigende oder aussteigende Personen im Sinne des § 3 StVO bis zur Wahrnehmung des Gegenteils darauf vertrauen, daß sie dieser Kraftfahrzeuglenker auch weiterhin nicht gefährden oder behindern werde. Insbesondere brauchen sie unter diesen Umständen nicht ein plötzliches ihre Sicherheit gefährdendes Wiederanfahren des Kraftfahrzeuges in Rechnung zu stellen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0073317

Dokumentnummer

JJR_19880712_OGH0002_0020OB00025_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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