Norm
KO §21 Abs1Rechtssatz
Ein Erfüllungsverlangen nach § 21 Abs 1 KO liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Masseverwalter gleichzeitig mit der Leistungsaufforderung zum Ausdruck bringt, daß nach seiner Auffassung der Gemeinschuldner den Vertrag bereits voll erfüllt habe, § 21 KO somit nicht anwendbar sei und er, der Masseverwalter, deshalb nicht bereit sei, den Vertrag noch zu erfüllen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064521Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00541_8800000_002