- 4 Ob 1009/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 1009/88
- 1 Ob 666/90
- 6 Ob 1550/91
Entscheidungstext OGH 11.04.1991 6 Ob 1550/91
- 5 Ob 52/91
nur: Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden. (T1)
- 8 Ob 1625/92
Entscheidungstext OGH 08.10.1992 8 Ob 1625/92
nur T1; Beisatz: Wurde die Schlüssigkeit der Klage im Sinn der ständigen Rechtsprechung verneint und konnte die Revisionswerberin auch in der außerordentlichen Revision keinen Verstoß gegen die Denkgesetze aufzeigen und nicht schlüssig darlegen, wie sich der geltend gemachte Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergeben könnte, liegt keine vom Obersten Gerichtshof überprüfbare Rechtsfrage im Sinn des
§ 502 Abs 1 ZPO vor. (T2)
- 8 Ob 611/93
Abweichend; Beisatz: Beruht die Annahme der Unschlüssigkeit einer Klage auf einem erheblichen Rechtsirrtum, kann die Zulässigkeit der Revision nicht mit dem Argument verneint werden, dass die Schlüssigkeit einer Klage nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden kann. (T3)
- 7 Ob 517/95
Abweichend; Beis wie T3
- 8 Ob 512/95
Abweichend; Beis wie T3
- 7 Ob 523/95
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Schlüssigkeitsfrage kann grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des
§ 502 Abs 1 ZPO sein. (T4)
- 1 Ob 2063/96f
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2063/96f
- 8 Ob 341/97y
- 4 Ob 302/98k
Auch; Beis wie T4
- 8 Ob 7/99h
nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Dessen ungeachtet kann eine krasse Fehlbeurteilung der Schlüssigkeit durch das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Revision begründen. (T5)
- 8 Ob 205/99a
Auch; nur T1; Beis wie T5
- 4 Ob 190/00w
Auch
- 9 ObA 307/00p
- 10 Ob 303/00g
Auch; Beis wie T4
- 6 Ob 319/00f
Auch; Beis wie T4
- 10 Ob 24/01d
Vgl aber; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Ein ursprünglich schlüssiges Klagsvorbringen kann durch eine unsubstanziierte Klagseinschränkung, auf Grund derer die geltend gemachten mehreren Ansprüche nicht mehr im Einzelnen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sind, unschlüssig werden. (T6)
- 10 Ob 29/01i
Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5
- 7 Ob 88/01v
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 8 ObA 126/01i
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des
§ 46 Abs 1 ASGG. (T7)
- 8 ObA 4/02z
Beisatz: Hier: Schlüssigkeit einer Saldoklage verneint. (T8)
- 3 Ob 246/02a
Auch
- 1 Ob 83/03t
Auch; Beisatz: Hier: Schlüssigkeit eines Antrages auf Einstweilige Verfügung. (T9)
- 1 Ob 8/04i
Vgl; Beisatz: Die Schlüssigkeit von Prozessbehauptungen kann nur anhand des konkreten Vorbringens im Einzelfall geprüft werden; daher ist deren Beurteilung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO. (T10)
- 6 Ob 291/05w
Beisatz: Hier: Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Baumängel nicht konkretisiert und über die (bloße) Behauptung von Baumängeln hinaus weder Preisminderung noch eine in irgendeiner Weise konkretisierte Gegenforderung geltend gemacht, bedeutet keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T11)
- 6 Ob 5/06p
Beisatz: Dass eine bestimmte Formulierung in einer Vielzahl von Fällen gebraucht wird, berührt für sich allein - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - noch keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T12)
- 6 Ob 15/06h
- 8 ObA 18/06i
Auch; Beisatz: Fehlendes Vorbringen kann weder durch Verweis auf eine Urkunde noch durch eigene Berechnungen des Gerichtes noch durch die - vom Kläger in erster Instanz beantragte - Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzt werden. (T13)
- 2 Ob 8/06z
Beisatz: Dies gilt auch für die Prüfung der Schlüssigkeit einer Wiederaufnahmsklage (
6 Ob 319/00f). (T14)
- 9 Ob 83/06f
nur T1
- 9 Ob 27/07x
Auch; Beisatz: Hier: Auslegung des Parteivorbringens. (T15)
- 8 Ob 136/07v
Auch; Beisatz: Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T16)
Beisatz: Hier: Der Verweis auf von der Beklagten angestellte angebliche Wirtschaftlichkeitsberechnungen ersetzt ein Vorbringen über den bei der Klägerin tatsächlich eingetretenen Verdienstentgang nicht. (T17)
- 5 Ob 110/08z
nur T1
- 7 Ob 81/08z
Auch
- 1 Ob 141/08d
Auch
- 2 Ob 196/08z
Auch
- 7 Ob 1/09m
Auch; Beis ähnlich wie T5
- 3 Ob 13/09x
Vgl
- 1 Ob 68/09w
Auch
- 8 Ob 11/09i
Auch; nur T1; Beis wie T14
- 1 Ob 213/09v
Vgl; Beis wie T10
- 3 Ob 258/09a
Auch; Beis wie T5
- 3 Ob 204/09k
Auch; Beis wie T14
- 3 Ob 228/09i
Auch; Beis wie T17
- 6 Ob 258/09y
Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 258/09y
Vgl aber; Beis wie T5
- 2 Ob 215/09w
Auch
- 17 Ob 12/10d
Auch
- 3 Ob 159/10v
Auch
- 3 Ob 207/10b
Auch; Beis wie T16
- 6 Ob 173/10z
Vgl
- 1 Ob 182/10m
nur T1
- 2 Ob 138/10y
- 9 ObA 41/11m
nur T1
- 10 Ob 49/11w
Auch; Beis wie T6
- 8 Ob 17/12a
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 17/12a
- 6 Ob 21/12z
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 21/12z
Auch; Beis wie T13
- 4 Ob 207/11m
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 207/11m
Auch; Beisatz: Hier: Schlüssigkeit als Voraussetzung für die Erlassung eines Versäumungsurteils. (T18)
- 8 Ob 80/11i
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 Ob 80/11i
Auch
- 3 Ob 1/12m
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 1/12m
Auch
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