Norm
UWG §1 D1hRechtssatz
Der Kunde kann durch Werbespiele mit übertriebenem Anlockeffekt schon im Vorfeld eines Geschäftsabschlusses von einer sachgerechten Prüfung der verschiedenen Angebote nach Qualität und Preiswürdigkeit abgelenkt werden; damit wird aber der Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber verfälscht, die in unzumutbarer Weise um die Chance gebracht werden, ihrerseits das Publikum wirksam anzusprechen. Das geschieht insbesondere dann, wenn durch das Anlocken mit übermäßigen Vorteilen eine so starke Anziehungskraft auf den Umworbenen ausgeübt wird, daß er sich mit den Angeboten der Mitbewerber gar nicht befaßt, sondern ausschließlich zu den Waren des Werbenden gezogen wird. - "Egger-Bier"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077940Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00040_8800000_001