RS OGH 1988/7/12 4Ob317/86 (4Ob318/86), 4Ob351/86, 4Ob104/93, 4Ob323/97x, 4Ob272/98y, 4Ob144/01g, 4O

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Veröffentlicht am 12.07.1988
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Norm

UWG §1 D4a

Rechtssatz

Nur eine dem Wettbewerber auch subjektiv vorwerfbare Verletzung rechtlicher Bindungen läßt es gerechtfertigt erscheinen, über die bloße (schuldrechtliche) Verantwortlichkeit wegen Vertragsbruches hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG anzunehmen; ebenso wie bei der Mißachtung einer gesetzlichen Vorschrift muß aber auch hier eine unterlaufene Fahrlässigkeit als ausreichend angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 317/86
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 317/86
  • 4 Ob 351/86
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 4 Ob 351/86
    Beisatz: Durch grob vertragswidriges Verhalten bewirkter Vertrauensbruch schließt die Annahme einer subjektiv vorwerfbaren Vertragsverletzung jedenfalls aus. (T1) Veröff: MR 1988,203
  • 4 Ob 104/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 104/93
    Auch; Beisatz: Die Verletzung der Verpflichtung, ausschließlich der Klägerin den Auftrag zur Produktion bestimmter Implantatteile zu erteilen, bedeutet nicht den Bruch eines wettbewerbsbeschränkenden Vertrages in der Absicht, sich gegenüber dem Mitbewerber Vorteile zu verschaffen. (T2)
  • 4 Ob 323/97x
    Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 323/97x
    Vgl auch
  • 4 Ob 272/98y
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 272/98y
    Auch; nur: Nur eine dem Wettbewerber auch subjektiv vorwerfbare Verletzung rechtlicher Bindungen läßt es gerechtfertigt erscheinen, über die bloße (schuldrechtliche) Verantwortlichkeit wegen Vertragsbruches hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG anzunehmen. (T3)
  • 4 Ob 144/01g
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 144/01g
    Vgl auch; Beisatz: Ein Vertragsbruch verstößt nur dann gegen § 1 UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Vertragserfüllung aus sittlich verwerflichen Gründen unterblieben ist. So erschöpft sich die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung vor allem dort nicht im vertraglichen Unrecht, wo sich ein Unternehmer über sie hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zum eigenen Vorteil im Wettbewerb für sich auszunützen. (Hier: Lizenzvereinbarung gestattet dem Lizenznehmer das Inverkehrbringen eines nach dem Rezept der Lizenzgeberin entwickelten Produkts unter der von ihr benutzten Bezeichnung; der Lizenznehmer bringt Produkt vertragswidrig unter einer an den Namen der Lizenzgeberin angelehnten Bezeichnung auf den Markt.) (T4)
  • 4 Ob 223/03b
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 223/03b
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 220/05i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 4 Ob 220/05i
    nur T3; Beisatz: Der von den Beklagten behauptete „Sachzwang" vermag aber die subjektive Vorwerfbarkeit nicht auszuschließen. (T5)
  • 4 Ob 119/07i
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 119/07i
    Auch; Beisatz: Da Rechtsmissbrauch notwendigerweise subjektive Vorwerfbarkeit impliziert, läge dann auch sittenwidriges Verhalten iSv §1 UWG vor. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078865

Dokumentnummer

JJR_19880712_OGH0002_0040OB00317_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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