Norm
UWG §1 D4aRechtssatz
Nur eine dem Wettbewerber auch subjektiv vorwerfbare Verletzung rechtlicher Bindungen läßt es gerechtfertigt erscheinen, über die bloße (schuldrechtliche) Verantwortlichkeit wegen Vertragsbruches hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG anzunehmen; ebenso wie bei der Mißachtung einer gesetzlichen Vorschrift muß aber auch hier eine unterlaufene Fahrlässigkeit als ausreichend angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078865Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00317_8600000_002