Norm
ZPO §150Rechtssatz
Wurde die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist auf Grund eines Antrags bewilligt, mit dem das Rechtsmittel nicht (nochmals) nachgeholt wurde, so ist über das schon eingebrachte, als verspätet zurückgewiesene Rechtsmittel auch dann zu entscheiden, wenn der Zurückweisungsbeschluß nicht aufgehoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036648Dokumentnummer
JJR_19880713_OGH0002_0030OB00065_8800000_001