RS OGH 1988/7/13 3Ob65/88, 10ObS273/94

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Veröffentlicht am 13.07.1988
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Norm

ZPO §150

Rechtssatz

Wurde die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist auf Grund eines Antrags bewilligt, mit dem das Rechtsmittel nicht (nochmals) nachgeholt wurde, so ist über das schon eingebrachte, als verspätet zurückgewiesene Rechtsmittel auch dann zu entscheiden, wenn der Zurückweisungsbeschluß nicht aufgehoben wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036648

Dokumentnummer

JJR_19880713_OGH0002_0030OB00065_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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