RS OGH 1988/7/13 3Ob26/88 (3Ob27/88), 3Ob282/00t, 3Ob184/01g, 3Ob83/10t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1988
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Norm

EO §9 A
EO §210 IVC
EO §210 IVE

Rechtssatz

Im Verfahren über die Verteilung des Meistbotes ist zum Nachweis des Überganges einer im Grundbuch pfandrechtlich sichergestellten Forderung auf eine vom Buchberechtigten verschiedene Person weder eine öffentliche noch eine öffentlich beglaubigte Urkunde erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 26/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1988 3 Ob 26/88
    Veröff: JBl 1988,796 = BankArch 1989,322
  • 3 Ob 282/00t
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 282/00t
    Beisatz: Die Anmeldung reicht aus, im Meistbotsverteilungsverfahren die Voraussetzungen des Forderungsübergangs nach § 1422 ABGB zu bejahen. Keineswegs ist hiefür erforderlich, dass die nach § 1422 ABGB für die Einlösung erforderliche Erklärung schriftlich abgegeben wird. (T1)
  • 3 Ob 184/01g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2001 3 Ob 184/01g
    Beisatz: Eine unbeglaubigte Abschrift reicht jedoch nicht aus (§ 210 EO idF vor der EO-Novelle 2000). (T2)
  • 3 Ob 83/10t
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 83/10t
    Beisatz: Eine unbeglaubigte Abschrift reicht aus (§ 210 EO idF der EO-Novelle 2000). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0000305

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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