RS OGH 1988/7/13 9ObA68/88

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Veröffentlicht am 13.07.1988
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Norm

AngG §19 Abs1 I
AngG §19 Abs2 II1

Rechtssatz

Indizien dafür, daß zwischen den Parteien schon bei Abschluß des schriftlichen Arbeitsvertrages Einigkeit darüber bestand, daß das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Ablauf der Probezeit enden, sondern darüber hinaus fortgesetzt werden sollte, sind etwa, daß zwar der Beginn der Tätigkeit festgelegt, aber kein Ende des Arbeitsverhältnisses in Aussicht genommen wurde, daß während der Probezeit eine Stellenbeschreibung entwickelt werden sollte, daß ferner erhebliche Vordienstzeiten angerechnet wurden, daß für die Zeit nach der Probezeit die Kündigungsfristen des Kollektivvertrags gelten und daß schließlich nach Ablauf der Probezeit neue Vereinbarungen über die Gehaltszahlungen getroffen werden sollten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 68/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1988 9 ObA 68/88
    Veröff: RdW 1989,70 = WBl 1988,399; hiezu Mosler WBl 1988,391

Schlagworte

SW: Endigung, Beendigung, Auflösung, Zeitablauf, Befristung, unbefristet, Fortsetzen, Weiterbestehen, Verlängerung, Angestellte, Dauer, befristet, Dienstverhältnis auf Probe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028219

Dokumentnummer

JJR_19880713_OGH0002_009OBA00068_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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