RS OGH 1988/7/13 3Ob2/88

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Veröffentlicht am 13.07.1988
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Norm

EO §341 A

Rechtssatz

Im Exekutionsverfahren ist nicht zu prüfen, ob der Verpflichtete Eigentümer des Unternehmens ist. Es reicht aus, wenn er in einem Naheverhältnis zum Unternehmen steht, das der Gewahrsame bei körperlichen Sachen entspricht. Dieses Naheverhältnis kann etwa gegeben sein, wenn das Unternehmen auf Grund einer Gewerbeberechtigung des Verpflichteten oder in einem in seinem Eigentum stehenden oder von ihm gemieteten Geschäftslokal betrieben wird, wobei es ausreicht, daß einzelne dieser Voraussetzungen erfüllt sind. Es steht also insbesondere der Umstand, daß dem Betrieb nicht die Gewerbeberechtigung des Verpflichteten zugrundeliegt, für sich allein der Exekutionsführung nicht entgegen. Wenn ein Dritter Eigentümer das Unternehmens ist, muß er gemäß § 37 EO mit Klage gegen die Exekution Widerspruch erheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004224

Dokumentnummer

JJR_19880713_OGH0002_0030OB00002_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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