Norm
EheG §94Rechtssatz
Die von dem zur Ausgleichszahlung Verpflichteten zu verlangende Anspannung seiner Kräfte erfordert es auch, daß er Sachen veräußert oder vermietet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057589Dokumentnummer
JJR_19880713_OGH0002_0030OB00505_8800000_001