Norm
ABGB §870 CIIIRechtssatz
Wird das Blankett vom Blankettnehmer abredewidrig ausgefüllt, so ist der Unterzeichnende - jedenfalls bei verdeckter Ausfüllung - berechtigt, den Vertrag wegen List und Irrtums anzufechten bzw Vertragsanpassung zu begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014852Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015