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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Dr. R in M, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/VII, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. Juli 2003, Zl. 8-Allg-709/15-2003, betreffend Befristung einer wasserrechtlichen Bewilligung (§ 21 WRG 1959), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 13. März 2000 bei der Bezirkshauptmannschaft V (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer biologischen Abwasserreinigungsanlage für die Objekte M 3, 4 und 5, insgesamt für 38 EGW. Das biologisch gereinigte Abwasser sollte in die Vellach als Vorfluter eingeleitet werden.
Im darüber vor der BH abgeführten Verwaltungsverfahren wies die gewässerökologische Amtssachverständige in einer Stellungnahme vom 4. September 2000 darauf hin, dass die Anlage innerhalb des Pflichtanschlussbereiches an die öffentliche Kanalisationsanlage der Gemeinde S. liege und aus gewässerökologischer Sicht eine Bewilligung zur Einleitung von biologisch gereinigten Abwässern in die Vellach nur befristet bis zum Anschluss an diese öffentliche Kanalisationsanlage erteilt werden könne. Nach Angaben der Sachverständigen sei die Vorbelastung im Vorfluter solcherart, dass für die Parameter NH4-N und P-ges bereits die Richtwerte der Immissionsverordnung überschritten worden seien und daher nur eine befristete Einleitung zu bewilligen sei.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte anlässlich einer mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2000 aus, aus wasserbautechnischer Sicht könne dem Projekt dann näher getreten werden, wenn sichergestellt sei, dass nach Fertigstellung der Kanalisationsanlage (d.h. bis zur Anschlussmöglichkeit an den Kanal) die im Objektsbereich anfallenden Abwässer der öffentlichen Kanalisationsanlage zugeleitet würden. Unter dieser Voraussetzung bestehe bei Einhaltung näher genannter Auflagen gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung kein Einwand. Er schlage als Befristung der Bewilligungsdauer den 31. Dezember 2003, längstens aber den Zeitpunkt des Anschlusses an die öffentliche Kanalisationsanlage vor.
Der Bürgermeister der Gemeinde S. gab in dieser mündlichen Verhandlung an, der Bauzeitenplan sehe die Fertigstellung des hier betroffenen Bauabschnittes 04 im Jahr 2003 vor.
Die Amtssachverständige für Gewässerökologie erklärte in einer weiteren Stellungnahme vom 4. April 2002, einer Bewilligung der Abwassereinleitung nur befristet auf einen kurzen Zeitraum zustimmen zu können. Nach Darstellung der Belastung im Oberlauf des Vorfluters (Kläranlage Eisenkappel/Vellach - 4000 EGW, Getränkehersteller P. - 900 EGW, zwei weitere Abwasserbeseitigungsanlagen mit 70 bzw. 75 EGW und einige kleine private Abwasserbeseitigungsanlagen) führte sie weiter aus, es erscheine aus fachlicher Sicht problematisch, dass auf Grund der angegebenen Zykluszeiten im Reaktor und der Anlagentype das gereinigte Abwasser nur einmal am Tag in die Vellach abgeleitet werde. Es werde somit die gesamte Abwassermenge von 5.700 l innerhalb einer Stunde abgelassen. Aus fachlicher Sicht könne einer zusätzlichen Belastung, wie durch diese extreme Stoßbelastung beim Ablassen des gereinigten Abwassers aus der Kläranlage des Beschwerdeführers, nur befristet auf einen kurzen Zeitraum zugestimmt werden.
Der Beschwerdeführer beharrte während des Verwaltungsverfahrens erster Instanz auf einer Dauer der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit mindestens 25 Jahren.
Im Rahmen einer weiteren mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2002 wies der wasserbautechnische und wasserwirtschaftliche Amtssachverständige darauf hin, dass das Gemeindekanalnetz der Gemeinde S. bis Ende des Jahres 2002 fertig gestellt sein werde. Vom Sachverständigen wurde daher vorgeschlagen, die wasserrechtliche Bewilligung bis zum 31. Dezember 2003 zu befristen, damit habe der Konsenswerber die Möglichkeit, den Anschluss an den Kanal ordnungsgemäß zu errichten und dabei die wirtschaftlichste Lösung durchzuführen.
Der Vertreter der Gemeinde S. wies in dieser Verhandlung darauf hin, dass der Anschluss der Ortschaft M bis spätestens Herbst 2002 möglich sein werde. Der Beschwerdeführer habe gegen den Anschlussverpflichtungsbescheid berufen; der Gemeindevorstand habe die Berufung "abgelehnt".
Der Sachverständige für Gewässerökologie schloss sich der Stellungnahme des wasserbautechnischen Sachverständigen in Hinblick auf die vorgeschlagene Befristung der Bewilligung ausdrücklich an. Wegen des Vorhandenseins von Äschenlaichplätzen im Bereich der Einleitungsstelle werde zum Schutz der Fischerei vorgeschlagen, einen bepflanzten Bodenkörperfilter nachzuschalten.
Mit Bescheid der BH vom 4. Juni 2002 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für seine Objekte auf näher bezeichneten Grundstücken bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2003, befristet erteilt.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2002 erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Bewilligungsdauer abzuändern und die erteilte Bewilligung zumindest mit 31. Dezember 2033 zu befristen. Er begründete dies damit, dass nach § 21 Abs. 1 WRG 1959 die Bewilligung auf die "längste vertretbare Zeitdauer" zu gewähren sei. Unter Zugrundelegung der üblichen Amortisationsdauer für Abwasserbeseitigungsanlagen müsse und könne eine derartige Anlage zumindest 30 Jahre lang betrieben werden. Der Bedarf des Beschwerdeführers im Sinn des zitierten Gesetzes gebiete daher die Erteilung einer Bewilligung nicht für weniger als 30 Jahre. Die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse ließen diese Dauer ohne weiteres zu; das Wasserdargebot und das Gebot möglichst sparsamer Verwendung sprächen ebenfalls nicht gegen eine 30-jährige Bewilligungsdauer. Schließlich stünden auch die noch zu berücksichtigenden wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklungen der begehrten Bewilligungsdauer nicht im Wege. Das bewilligte Projekt entspreche dem Stand der Technik; in absehbarer Zeit sei mit keiner revolutionären technischen Verbesserung zu rechnen. Das Abwasserrahmenkonzept der Gemeinde S. könne die gesetzlich zustehende Bewilligungsdauer nicht verkürzen. Das Konzept basiere auf einer völlig willkürlichen Zonierung bzw. einer grob gleichheitswidrigen Festlegung des Kanalisationsbereiches, die die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Bewilligungswerbers auf Gleichheit vor dem Gesetz bzw. Schutz vor Willkür und Schutz des Eigentumsrechtes missachte. So lägen zahlreiche Objekte, wie z.B. der Bauhof der Gemeinde außerhalb des Kanalisationsbereiches.
Die belangte Behörde führte ein Berufungsverfahren durch, in dessen Rahmen mit Schreiben der I.-GmbH vom 10. März 2003 zum Kanalanschluss der Liegenschaften des Beschwerdeführers ein Ausführungsplan übermittelt wurde, in welchem einerseits die im Rahmen des gegenständlichen Bauabschnittes 04 errichteten Kanalstränge und andererseits der seitens des Liegenschaftseigentümers noch herzustellende Verbindungskanal aufscheinen. Mitgeteilt wurde weiters, dass die betreffenden öffentlichen Anschlusspunkte so ausgerichtet seien, dass der Privatanschluss einfachst hergestellt werden könne. Angemerkt wurde weiters, dass im Zuge der Realisierung des Bauabschnittes 04 seitens der Gemeinde beabsichtigt gewesen sei, Teile der gegenständlichen Privatanschlüsse mitzuerrichten. Diese lägen jedoch auf Privatgrundstücken, deren Inanspruchnahme vom Beschwerdeführer vehement verboten worden sei.
Der Beschwerdeführer teilte in einer Stellungnahme vom 9. April 2003 mit, dass er mit der Ausführung der bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage bereits begonnen habe. Die Fertigstellung sei für die nächsten Tage geplant, sodass die Anlage jedenfalls noch vor dem 30. Juni 2003 in Betrieb gehen könne.
Aus einer Stellungnahme der Gemeinde S. vom 15. April 2003 geht hervor, dass die Objekte des Beschwerdeführers im Sinne des Abwasserrahmenkonzeptes innerhalb des von der Gemeinde errichteten Gemeindekanalisationsbereiches lägen. Das öffentliche Kanalnetz (Bauabschnitt 04) im Bereich der Wohnobjekte des Beschwerdeführers sei bereits spätestens am 21. Mai 2002 fertig gestellt worden. Aus dem Schreiben der I.-GmbH vom 10. März 2003 sei ersichtlich, dass die betreffenden öffentlichen Anschlusspunkte für den Antragsteller so ausgerichtet worden seien, dass der Privatanschluss einfachst hergestellt werden könne. Im vorliegenden Fall sei die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisationsanlage bereits gegeben, sodass dem Antrag des Beschwerdeführers die Bewilligung zu versagen sein werde.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens erstatteten der wasserbautechnische und wasserwirtschaftliche Amtssachverständige sowie der gewässerökologische Amtssachverständige eine gemeinsame Stellungnahme vom 19. Mai 2003, aus welcher hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Projektes des Beschwerdeführers die Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Kanal (noch) nicht gegeben gewesen sei. Zum heutigen Zeitpunkt sei die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde im Bereich des Anwesens des Beschwerdeführers voll funktionstüchtig. Der Beschwerdeführer könne nun seine anfallenden Abwässer ohne jede Vorreinigung und ohne größere Baumaßnahmen in die Gemeindekanalisation einleiten. Die Abwässer der Gemeinde würden in der Kläranlage K. vollbiologisch gereinigt und in den Vorfluter Drau eingeleitet. Der Bedarf für die eigene Kläranlage des Beschwerdeführers sei auf Grund der bestehenden Kanalisationsanlage in diesem Bereich nicht mehr gegeben.
Auf die Frage, ob wasserwirtschaftliche Interessen eine Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung bis zur Anschlussmöglichkeit an die Kanalanlage geboten hätten, antworteten die Sachverständigen, durch die Einleitung in die Gemeindekanalisation sei gewährleistet, dass die Abwässer sicherer und besser gereinigt würden als in einer Kleinkläranlage. Durch die Ausbildung des Personals sei eine optimale Klärung der Abwässer in der Kläranlage K. gesichert. Bei der Anlage des Beschwerdeführers fehle eine klärtechnische Ausbildung des Anlagebetreibers und Angaben über Maßnahmen im Fall des Auftretens von Betriebsstörungen. In der Kläranlage K. würden die Abwässer weitergehend gereinigt als in der Anlage des Beschwerdeführers, der Vorfluter (Drau) sei Kärntens größter Fluss, die Kläranlage K. sei mehrstraßig, es existiere ein Störfallkonzept. Fachlich gesehen könne festgehalten werden, dass die Reinigung und die Betriebssicherheit der Abwasserreinigungsanlage (ARA) K. wesentlich höherwertig sei, als die der ARA des Beschwerdeführers. Auch aus volkswirtschaftlicher Sicht sei der Betrieb einer einzelnen ARA inmitten eines öffentlichen Entsorgungsbereiches keinesfalls eine wirtschaftliche Lösung.
Zur Frage, ob aus gewässerökologischer Sicht die Interessen des Gewässerschutzes für die Befristung bis zur Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisationsanlage oder für eine längere Befristung sprächen, stellten die Sachverständigen die Situation der Vellach (Wasserführungsverhältnisse, starke Vorbelastung, Verbesserung, nun Gewässergüte I - II) dar und führten aus, als Vorbelastung entwässerten derzeit die kommunale ARA der Gemeinde B. (4000 EGW) und eine betriebliche Kläranlage eines Getränkeherstellers flussaufwärts in die Vellach. Die Kläranlage B. sei noch nicht voll ausgelastet, die Getränkeherstellung weise saisonale Produktionszyklen auf, dementsprechend wechselhaft gestalteten sich die Abwasserfrachten dieser Anlage.
Nach Darstellung der Funktionsweise der ARA des Beschwerdeführers und der vorgeschriebenen einzuhaltenden Grenzwerte in der Abwasserfracht fuhren die Amtssachverständigen fort, im Regelbetrieb werde die ARA des Beschwerdeführers bei Einhaltung des Maßes der Wassernutzung und der vorgesehenen Grenzwerte die Vellach zwar stoßweise, jedoch nicht im übermäßigen Ausmaß belasten. Als kritischer Fall stelle sich der Winterbetrieb dar. Die Vellach führe Niederwasser, die Wassertemperatur erreiche ihr jahreszeitliches Minimum, die Auskühlung der Abwässer in der Kläranlage und die Stoffwechselleistung der Nitrifikanten erreiche damit zu diesem Zeitpunkt den geringsten Wert. Zudem finde die Laichzeit der Bachforelle im Zeitraum Ende November bis Mitte Dezember statt und erstrecke sich die Larvalentwicklung bis in den Februar. Auch die Äsche habe in der kühlen Jahreszeit ihre Laichzeit, die Larvalentwicklung erstrecke sich in den Mai.
Bei kühlen Temperaturen in der Belebungsanlage und einer herabgesetzten Nitrifizierung könnten bei einer sonst durchaus funktionierenden Kleinkläranlage Ablaufkonzentrationen von 20 - 30 mg Ammoniumstickstoff/Liter beobachtet werden, in einzelnen Fällen würden diese Werte auch überschritten. Bei Q 95 % würde sich eine Aufstockung der Ammoniumkonzentration nach Durchmischung um rund 0,02 mg NH4N/l ergeben, bei NNQ würde sich die Konzentration um rund 0,11 mg/l nach Durchmischung im Fluss ergeben. Im Bereich der Einleitungsstelle der ARA des Beschwerdeführers lägen Äschenlaichplätze. Der deswegen zusätzlich vorgeschriebene Bodenkörperfilter sei bei einer Dimensionierung von 0,95 m2/EGW sicherlich in der Lage, eventuellen Schlammabtrieb aus der Belebungsanlage zu filtern und zurückzuhalten, könne jedoch unter kalten Temperaturbedingungen keineswegs eine weitergehende Nitrifikation sicherstellen. Zusammenfassend sei daher auf einem kurzen Flussabschnitt von der Einleitungsstelle bis zur Durchmischung der Abwässer mit dem Volumen der Vellach in der Abwasserfahne eine potentielle Gefährdung der Entwicklung von Larven und Jugendstadien der Fischarten Bachforelle und Äsche nicht auszuschließen.
In einem Gebrechensfall flösse der Anlagenablauf über den Schlammspeicher und verfrachte von dort Schlamm und rückgelösten Ammoniumstickstoff in den Ablauf. Während der Schlamm im nachgeschalteten Bodenkörperfilter zurück gehalten werde, könnte das gelöste Ammonium diese Anlage passieren und in der Abwasserfahne zu erhöhten Belastungen führen.
Aus den angeführten gewässerökologischen Gründen werde die im Bescheid vorgesehene Befristung bis zur Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisation als Beitrag zur Risikominderung von Gewässerbelastungen der Vellach betrachtet und daher empfohlen.
Der Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz vom 20. Juni 2003 dazu eine Stellungnahme ab, in der er die Funktionstüchtigkeit der Gemeindekanalisationsanlage bezweifelte; dass die Abwässer in der Gemeindekanalisationsanlage sicherer und besser gereinigt würden, sei Spekulation. Er beantrage diesbezüglich die Einholung näher bezeichneter Daten und Unterlagen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I) vom 15. Juli 2003 wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2002 gegen den Bescheid der BH vom 4. Juni 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des § 21 Abs. 1 WRG 1959 und nach Wiedergabe der Gutachten der Amtssachverständigen führte die belangte Behörde aus, die Fertigstellung und die Funktionsfähigkeit der Gemeindekanalisationsanlage sei keineswegs zweifelhaft, weil die Freigabe des Bauabschnittes 04 der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde durch die örtliche Bauaufsicht bereits erfolgt sei. Es liege ein Ausführungsplan vor, aus dem zu ersehen sei, dass der öffentliche Kanal in der Straße errichtet worden sei und auch bereits die Funktionsfähigkeitsmeldung für diesen Bauabschnitt vorliege. Vom Beschwerdeführer sei sein Bedarf für seine eigene Kläranlage und die Einleitung seiner Abwässer in die Vellach damit begründet worden, dass bei seinen drei Objekten häusliche Abwässer anfielen. Unter Bedarf sei aber begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen, der vernünftigerweise nicht anzunehmen sei, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestünden. Im vorliegenden Fall bestehe für den Beschwerdeführer spätestens seit 21. Mai 2002 die Möglichkeit, seine drei Wohnhäuser durch Herstellung seiner privaten Hausanschlussleitungen an die seit diesem Zeitpunkt voll betriebsfähige kommunale Anlage anzuschließen und seine häuslichen Abwässer in den öffentlichen Kanal einzuleiten. Ein Bedarf des Beschwerdeführers an einer Verlängerung seiner Bewilligung für die Einleitung seiner häuslichen Abwässer in die Vellach bis 31. Dezember 2033 bestehe daher nicht. Der Beschwerdeführer habe seine Abwasserbeseitigungsanlage erst nach Bau der kommunalen Anlage am 30. April 2003 fertig gestellt und zwar in Kenntnis der Tatsache, dass seine Objekte laut Abwasserrahmenkonzept vom 31. Oktober 1995 innerhalb des künftigen Kanalisationsbereiches der Gemeinde S. lägen. Es könne keine Rede davon sein, dass durch den Betrieb der Kläranlage des Beschwerdeführers die Belastung und die Gefährdung des Gewässersystems geringer werde. Vom wasserbautechnischen und wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen sei vielmehr eindeutig festgestellt worden, dass aus fachlicher Sicht die Kläranlage des Beschwerdeführers der zentralen Kläranlage nicht gleichwertig sei; Reinigung und Betriebssicherheit der Abwasserreinigungsanlage K. seien wesentlich höherwertiger als die des Beschwerdeführers.
Weil einerseits der Bedarf des Beschwerdeführers an einer Bewilligung der Einleitung seiner Abwässer in die Vellach bis 31. Dezember 2033 nicht bestehe und andererseits die dargelegten wasserwirtschaftlichen und gewässerökologischen Interessen die Befristung der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2003, ausreichend rechtfertigten, sei die im angefochtenen Bescheid der BH vorgenommene Befristung als richtig zu bestätigen und die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen. Da der Sachverhalt bereits ausreichend geklärt sei, sei die Behörde nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet gewesen, von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen. Insbesondere sei die vom Beschwerdeführer begehrte Kosten-Nutzen-Analyse mangels Entscheidungsrelevanz nicht einzuholen gewesen. Selbst dann, wenn aus betriebswirtschaftlicher Sicht seine Abwasserreinigungsanlage dem Anschluss seiner drei Wohnhäuser an die öffentliche Kanalisationsanlage vorzuziehen wäre, ließe sich daraus nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer das Recht habe, seine Abwässer bis Ende 2033 in den Vellachbach einzuleiten. Der zeitliche Bedarf an der Anlage des Beschwerdeführers sei auf Grund der bereits früher errichteten öffentlichen Kanalisationsanlage nicht mehr gegeben und es lägen im vorliegenden Fall höherwertige wasserwirtschaftliche Ansprüche und Interessen des Gewässerschutzes vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf eine zumindest 30-jährige Dauer der ihm erteilten wasserrechtlichen Bewilligung sowie in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt der Beschwerdeführer aus, es sei unverständlich, wenn bei der befristeten wasserrechtlichen Bewilligung der kalendermäßig bestimmte Zeitpunkt oder Zeitraum so nah bzw. so kurz bestimmt werde, dass das Ereignis mit ziemlicher Sicherheit erst nach Ablauf dieses Termines bzw. dieser Frist eintrete, die Bedingung sohin von vornherein ihren Zweck verfehle. Es könne damit der Fall eintreten, dass die Kleinkläranlage wegen Fristablaufes aufzugeben bzw. zu beseitigen sei, obwohl noch keine Möglichkeit des Anschlusses an die Großkläranlage existiere. Vernünftigerweise müsste daher in jedem solchen Fall als längst vertretbare Zeitdauer (bei einer auch kalendertagsgenauen Befristung) die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für eine Kläranlage, das seien 30 Jahre, bestimmt werden, welche sich durch den Eintritt der Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Kanalisationsanlage eo ipso verkürzen könnte; die umgekehrte Kombination der Befristung sei kontraproduktiv und unsachlich.
Zu diesem Beschwerdevorbringen ist vorab auf die (vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch erwähnte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Fristsetzung nicht nur durch Festsetzung eines kalendermäßig bestimmten Zeitpunktes oder durch Bestimmung eines Zeitraumes, sondern auch durch den Hinweis auf ein Ereignis erfolgen kann, sofern der Eintritt dieses Ereignisses gewiss ist. Im vorliegenden Fall wurde die wasserrechtliche Bewilligung bis zur Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2003, erteilt. Der vom Beschwerdeführer in seinen Ausführungen als unsachlich erwähnte Fall, wonach das Ereignis (Anschlussmöglichkeit an die Kläranlage) erst nach dem Ablauf dieser Befristung (31. Dezember 2003) einträte und daher der Bescheid sozusagen "von vornherein seinen Zweck verfehle", trifft vorliegendenfalls angesichts der bestehenden Möglichkeit des Anschlusses seit 21. Mai 2002 aber gerade nicht zu, weshalb sich ein näheres Eingehen auf dieses Argument erübrigt.
Der Beschwerdeführer macht unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit weiter geltend, er erachte sich insofern beschwert, als nicht analog zu § 21 Abs. 3 WRG 1959 hinsichtlich der begehrten Verlängerung der Bewilligungsdauer die Bestimmungen über die Wiederverleihung zur Anwendung gelangt seien. Der Beschwerdeführer habe nämlich zumindest schlüssig im Sinne der zitierten Gesetzesstelle einen Antrag auf Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung auf die Dauer von 30 Jahren gestellt. Dieses Begehren könne in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Antrag im Sinn des § 21 Abs. 3 WRG 1959 verstanden werden. Öffentliche Interessen stünden dieser Verlängerung nicht im Wege. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei das Unterbleiben eines Anschlusses auch ohne Beeinträchtigung öffentlicher Interessen möglich, zumal auch das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz die Möglichkeit einer Ausnahme vom Anschlusszwang vorsehe.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 3 WRG 1959 lauten:
"§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 10 Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten.
(2) ...
(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens 5 Jahre, spätestens 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.
(4) ..."
Im vorliegenden Fall kommt eine Anwendung des § 21 Abs. 3 WRG 1959 nicht in Frage. Voraussetzung für ein Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes ist das Bestehen eines bereits rechtskräftig erteilten Wasserbenutzungsrechtes. In einem solchen Fall hätten bei einer begehrten Verlängerung der Bewilligungsdauer die Bestimmungen über die Wiederverleihung zur Anwendung zu gelangen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es im vorliegenden Fall aber um die erstmalige Festlegung der Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung geht, sodass schon daher die Bestimmung des § 21 Abs. 3 WRG 1959 nicht zur Anwendung gelangen kann.
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hin, er habe die Behauptungen der Gemeinde S., das öffentliche Kanalnetz sei fertig gestellt und der Anschluss seiner Objekte an die öffentliche Kanalisationsanlage sei günstiger als der Fortbetrieb der gegenständlichen Abwasserbeseitigungsanlage, als unrichtig gerügt und behauptet, dass aus gewässerökologischer, wasserwirtschaftlicher, technischer und betriebswirtschaftlicher Sicht der Fortbetrieb seiner Kleinkläranlage den öffentlichen Interessen mehr diene als die Errichtung der öffentlichen Gemeindekanalisationsanlage und der Zwang zum Anschluss seiner Objekte an diese. Zum Beweis für sein Vorbringen habe er eine öffentliche mündliche Verhandlung, die Vornahme eines Ortsaugenscheines, die Einholung des Wartungsbuches der Großkläranlage K., der Messdaten der ersten, flussabwärts der Großkläranlage gelegenen Messstelle, der aktuellen Messdaten einer näher bezeichneten Messstelle und einer Kosten-Nutzen-Analyse für die beiden in Frage kommenden Varianten beantragt. Die belangte Behörde habe diesen Anträgen in keiner Weise entsprochen. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens keine Gelegenheit gehabt, Fragen an die Amtssachverständigen zu stellen. So hätte aber möglicherweise der Widerspruch aufgeklärt werden können, dass nämlich die belangte Behörde von der Möglichkeit des Anschlusses der Objekte des Beschwerdeführers seit spätestens 21. Mai 2002 ausgehe, während die BH (nach einer Verhandlung an Ort und Stelle) in ihrem Bescheid am 4. Juni 2002 davon ausgehe, dass zu diesem Zeitpunkt die Anschlussmöglichkeit noch nicht vorhanden gewesen sei und die gegenständliche Bewilligung nicht im Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung stehe.
Dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit einer Befragung der Sachverständigen während des Verfahrens gehabt habe, ist angesichts der Teilnahme des Beschwerdeführers an den mündlichen Verhandlungen vom 2. Oktober 2000 und vom 13. Mai 2002 nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon ist der vom Beschwerdeführer zu Recht aufgezeigte Widerspruch aber insofern erklärbar, als die BH am Ende des von ihr durchgeführten Beweisverfahrens offenbar (noch) nicht davon ausging, dass die in Rede stehende Anschlussmöglichkeit bereits geschaffen wurde. Diesen knapp vor Erlassung des Bescheides der BH eingetretenen Umstand ergaben erst die Ermittlungen im Berufungsverfahren.
Dass diese Anschlussmöglichkeit seit 21. Mai 2002 besteht, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten; sein Hinweis auf die im Verfahren erfolgte Bestreitung der Fertigstellung des gesamten Kanalnetzes ist nicht weiter von Bedeutung, kommt es doch allein auf die Fertigstellung und Entsorgungsmöglichkeit in dem die Liegenschaften des Beschwerdeführers betreffenden Bauabschnitt 04 an. Die auf eine nicht zu beanstandende Beweiswürdigung gründende Annahme der belangten Behörde, wonach im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Möglichkeit bestand, die drei Wohnhäuser des Beschwerdeführers durch Herstellung seiner privaten Hausanschlussleitungen an die seit 21. Mai 2002 voll betriebsfähige kommunale Anlage anzuschließen und seine häuslichen Abwässer in den öffentlichen Kanal einzuleiten, begegnet keinen Bedenken.
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war die (mit diesem Bescheid bestätigte) Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung, nämlich bis zur "Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Kanalisationsanlage", das war der 21. Mai 2002, aber bereits abgelaufen. Die belangte Behörde hätte daher - unter Zugrundelegung ihrer Rechtsansicht, wonach seit diesem Zeitpunkt kein Bedarf des Beschwerdeführers mehr an einer wasserrechtlichen Bewilligung bestehe - den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung richtigerweise abweisen müssen, nicht aber durch Abweisung der Berufung die (bereits abgelaufene) Befristung bestätigen dürfen. Das Ergebnis der von der belangten Behörde gewählten Vorgangsweise unterscheidet sich aber insofern nicht von der dargestellten richtigen Vorgangsweise, weil als Folge beider Vorgangsweisen keine Bewilligung für die verfahrensgegenständliche Anlage vorliegt. Allein darin liegt daher keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers.
Eine solche Rechtsverletzung wäre nur dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer Anspruch auf die Erteilung einer zeitlich über die Anschlussmöglichkeit hinaus gehenden wasserrechtlichen Bewilligung für seine Anlage hätte.
Dies ist aus nachstehenden Überlegungen aber nicht zu erkennen:
Der Beschwerdeführer bestreitet im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof weder, dass seine Liegenschaften im Kanalisationsbereich (§ 2 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 62/1999 - K-GKG) der Gemeindekanalisation der Gemeinde S. liegen noch, dass nach § 4 leg. cit. Anschlusspflicht besteht. Das Vorliegen der Voraussetzungen des (allein in Frage kommenden) Ausnahmetatbestandes von der Anschlusspflicht des § 5 Abs. 1 lit. a K-GKG wurde Verfahren nicht behauptet. Selbst wenn der Beschwerdeführer über eine wasserrechtliche Bewilligung verfügte, wäre zudem damit noch nicht das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes von der Anschlussverpflichtung dargetan, weil als weitere Voraussetzung hinzutreten würde, dass die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 % übersteigen.
Es ist daher mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Liegenschaften an die Gemeindekanalisation anzuschließen hatte und dass ihm die Möglichkeit dazu seit 21. Mai 2002 offen stand. Schließt der Beschwerdeführer - ob freiwillig oder gezwungenermaßen, kann hier dahin stehen - seine Liegenschaften an die Gemeindekanalisation an, fehlt ihm aber der Bedarf, der nach § 21 WRG 1959 ein Kriterium für die Befristung einer wasserrechtlichen Bewilligung darstellt.
Die Erläuterungen zu § 21 WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 (XVII GP; RV 1152, S. 24 f.) lauten:
"Eine geordnete und gedeihliche Entwicklung der Wasserwirtschaft ist nur möglich, wenn Wasserrechte und Anlagen von Zeit zu Zeit dahin überprüft werden können, ob sie in der bestehenden Form noch bedarfsgerecht sind, dem Stand der Technik entsprechen und höherwertigen wasserwirtschaftlichen Ansprüchen nicht im Wege stehen. Ausleitungskraftwerke ohne jede Restwasserregelung, Hortung von Wasserrechten, wasserverschwendende Techniken, Rechte auf Verunreinigung usw. sind in keiner Weise mehr zu rechtfertigen und verhindern entsprechend sinnvoll aufeinander abgestimmte Wassernutzungen. ... Das effizienteste Instrument zur Erreichung dieser Ziele ist eine generelle, möglichst kurze Befristung von Wasserrechten. ... Die Bewilligungsdauer ist in erster Linie auf den Bedarf des Unternehmens abzustellen, wobei aber auch Gesichtspunkte der technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklung zu berücksichtigen sind. ... Abs. 1 verpflichtet somit die Behörde, die Dauer der Benutzung eines Gewässers mit dem konkreten Bedarf sowie mit der technischen und wasserwirtschaftlichen Entwicklung zeitlich abzustimmen. Dies bedeutet im wasserwirtschaftlichen Interesse eine Abkehr von der bisherige Praxis, sich auf unbestimmte Dauer - ohne Rücksicht auf die spätere Entwicklung - das Recht zur Inanspruchnahme eines Gewässers sichern zu können (kein "Abstecken von Claims"). ..."
Aus den Erläuterungen ist die Absicht des Gesetzgebers ableitbar, die Hortung von Wasserbenutzungsrechten zu vermeiden, Wasserbenutzungsrechte generell möglichst kurz zu befristen und die Dauer der Benutzung des Gewässers auf den konkreten Bedarf abzustellen. Die Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes, für welches gar kein Bedarf (mehr) besteht, weil dessen Zweck bereits anderweitig verwirklicht wird, stünde mit diesen Zielen in Widerspruch. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kriterien der Wirtschaftlichkeit des Betreibens seiner Anlage im Gegensatz zur Anlage der Gemeinde kommt es dabei nicht an.
Die kurze Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung mit der Anschlussmöglichkeit an die Gemeindekanalisationsanlage (durch Abweisung der Berufung) entsprach daher dem Gesetz; der Beschwerdeführer wurde daher nicht in Rechten verletzt.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 11.Dezember 2003
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003070112.X00Im RIS seit
20.01.2004Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010