Norm
ABGB §875Rechtssatz
Wird der Betriebsratsobmann im Rahmen einer " Kredit - Betriebsaktion " vom Kreditinstitut mit der Akquisition von Kreditanträgen seitens Unternehmensangehöriger betraut , mit den notwendigen Unterlagen (zB Formularen) ausgestattet , hat er ferner in seiner Eigenschaft die Angaben der Kreditwerber zu bestätigen und wird ihm für seine Tätigkeit eine (dem Betriebsrat gewidmete , erfolgsorientierte) Prämie für jeden angenommenen Kreditantrag zugesichert , so ist der Betriebsratsobmann insoweit als Verhandlungsgehilfe des Kreditinstitutes und nicht als Dritter iSd § 875 ABGB anzusehen .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016314Dokumentnummer
JJR_19880714_OGH0002_0060OB00617_8800000_003