Norm
AHG §6Rechtssatz
Wird ein Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, eine psychosomatische Erkrankung sei auf den unberechtigten Vorwurf, Maturaarbeiten völlig unzureichend korrigiert zu haben, zurückzuführen, beginnt die Verjährung erst im Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Geschädigte in die Arbeiten und die vorgenommenen Nachkorrekturen Einsicht nehmen konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050333Dokumentnummer
JJR_19880719_OGH0002_0010OB00020_8800000_002