Norm
ABGB §1346 BRechtssatz
Kann der Gutsteher nicht erwarten, dass der Schuldner seine Verpflichtung erfüllen wird, liegt nicht Bürgschaft, sondern Schuldübernahme, zumindest aber Schuldbeitritt vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0032121Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013